Strafgefangene, die aufgrund ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses in einem Privatbetrieb arbeiten, sind keine Arbeitnehmer dieses Betriebes; der Betriebsrat hat wegen der Beschäftigung dieser Personen kein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG.[1]

Werden Strafgefangene in einem Betrieb zur Arbeit eingesetzt, so sind sie dazu grundsätzlich allein aufgrund der Weisung der Strafanstaltsverwaltung verpflichtet, nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses. Wird der Vollzug allerdings aufgrund einschlägiger Vorschriften gelockert, sodass der Gefangene außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht eines Vollstreckungsbeamten als sog. Freigänger nach § 39 Abs. 1 StVollzG (Strafvollzugsgesetz) einer Arbeit "auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses" nachgehen darf, so kann er ein Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis begründen.

Strafgefangene sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen, wenn sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StVollzG arbeiten. Nach dieser Vorschrift ist der Gefangene verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustands in der Lage ist. Arbeiten Strafgefangene nach dieser Vorschrift, so sind sie auch keine Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

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