BMF, 09.10.1998, IV C 1 - S 2401 - 2/98

2 Anlagen (hier nicht enthalten)

BMF-Schreiben vom 17.5.1995, IV B 4 - S 2401 - 8/95 (BStBl 1995 I S. 280); mein Schreiben vom 19.8.1998, IV B 4 - S 2401 - 9/98

Nach § 45 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 6.8.1998 (BGBl 1998 I S. 1998) ist der anrechenbare Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.1998 zufließen, getrennt von der übrigen Kapitalertragsteuer zu bescheinigen. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit Ihren für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern übersende ich zwei amtlich vorgeschriebene Muster für Steuerbescheinigungen gemäß § 45 a Abs. 2 EStG, von denen nach Inhalt und Reihenfolge nicht abgewichen werden darf und die ab 1.1.1999 zu verwenden sind.

Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen Abkürzungen entsprechendAbschnitt 99 Abs. 3 Satz 7 KStR in der ab VZ 1996 gültigen Fassung und für den Zinsabschlag die Abkürzung „ZAST” verwendet werden. Werden Abkürzungen verwendet, sind sie an anderer Stelle der Mitteilung zu erläutern.

 

Normenkette

EStG § 45 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1223

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