Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112

Vorbemerkung:

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer[2] [Bis 31.07.2022: den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1

Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1

Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
110

Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

1. einer Warnung,

2. eines Verweises,

3. einer Geldbuße,

4. eines befristeten Berufsverbots
240,00 EUR
112 Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen[3] 480,00 EUR

Unterabschnitt 2

Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge
120

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR

Abschnitt 2

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1

Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

 

Unterabschnitt 2

Beschwerde
220

Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

 

Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer[4] [Bis 31.07.2022: Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es[5] [Bis 31.07.2022: ihn] rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

 

Abschnitt 3

Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1

Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG[6] [Bis 31.07.2022: § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG] i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG[7] [Bis 31.07.2022: § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG] i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO 1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.

 

Unterabschnitt 2

Beschwerde
320

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
321

Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

 

Von dem Mitglied der Steuerberaterkammer[8] [Bis 31.07.2022: Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten] wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es[9] [Bis 31.07.2022: ihn] rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.

 

Abschnitt 4

Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 23.01.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen...

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