Zusammenfassung

 
Überblick

Folgender Sachverhalt tritt in der Praxis oft auf: Jemand arbeitet als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, als Subunternehmer im Einmannbetrieb oder als Angehöriger eines Unternehmers. In der Tätigkeit ist die betroffene Person sozialversicherungsrechtlich entweder als Selbstständiger versicherungsfrei oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Versicherungsstatus – Selbstständiger oder Arbeitnehmer – wurde entweder selbst gewählt oder in Absprache mit dem Arbeitgeber bzw. Auftraggeber festgelegt.

Doch was ist, wenn der Versicherungsstatus irrtümlich falsch angenommen wurde? Gibt es eine Möglichkeit, diesen Status zu prüfen bzw. bestätigen zu lassen? Wie verhält es sich in Sachverhalten, die weit in der Vergangenheit falsch beurteilt wurden? Was sind die Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund sind in § 7a Abs. 1 SGB IV gesetzlich verankert. Ergänzend hierzu räumt § 28h Abs. 2 SGB IV den Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ein eigenes Recht ein, den versicherungsrechtlichen Status festzustellen.

Sozialversicherung

1 Formen des Statusfeststellungsverfahrens

Derzeit existieren folgende Verfahren zur Festlegung des versicherungsrechtlichen Status:

Lohnsteueraußenprüfung für die Sozialversicherung nicht relevant

Die Finanzbehörden treffen eigene Feststellungen. Das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist jedoch für die Sozialversicherung nicht relevant. Im Gegensatz zur Sozialversicherung prüft die Finanzverwaltung lediglich, ob die in der Steuererklärung angegebenen Lohn- und Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben (steuersenkend) anerkannt werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Statusfeststellung und lässt sich von daher auch nicht auf das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung übertragen.

 
Praxis-Tipp

Beantworten der Fragestellungen

Für alle Statusfeststellungsverfahren sollte berücksichtigt werden, dass diese durch Sozialversicherungsträger durchgeführt werden. Der Sozialversicherungsschutz wird durch diese in der Regel als vorteilhaft bewertet, was nicht zwingend mit der Einschätzung der betroffenen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber sowie Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer übereinstimmen muss.

In allen Fällen ist es zweckmäßig, die Antworten in den Fragebögen zum Statusfeststellungsverfahren nicht unüberlegt und leichtfertig zu geben. Ebenso sollten die vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse aufeinander abgestimmt sein. Abweichungen werden nicht immer im Sinne der Vertragsparteien berücksichtigt. Ausschlaggebend für die Bewertung werden immer die tatsächlichen Verhältnisse sein.

2 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt das

durch. Mit der Kennzeichnung der einzelnen Personengruppen in der Anmeldung wird bei der Clearingstelle ein Verwaltungsverfahren angeregt. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die betroffene Person als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer oder eher als Selbstständiger gilt. Das Verwaltungsverfahren endet mit einem Bescheid, der als Nachweis bei späteren Betriebsprüfungen dient.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist sogar berechtigt, Bescheide zur Versicherungspflicht einer als Einzugsstelle handelnden gesetzlichen Krankenkasse mit dem Argument anzufechten, ihre Alleinzuständigkeit im obligatorischen Clearingstellenverfahren sei verletzt.[1]

 
Hinweis

Bindung an Feststellung der Clearingstelle

An die Feststellung der Clearingstelle sind alle Sozialversicherungszweige gebunden.

2.1 Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens

2.1.1 Annahme der Selbstständigkeit

Ein großer Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist, dass unter Umständen gar keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der vermeintliche Arbeitgeber/Auftraggeber davon überzeugt ist, dass der Geschäftsführer oder Ehegatte selbstständig tätig ist. Ohne Anmeldung wird in der Regel auch kein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Somit bleiben alle Fälle ungeklärt, in denen

  • die Tätigkeit bereits vor dem Start des Feststellungsverfahrens zum 1.6.2010 aufgenommen wurde oder
  • der Arbeitgeber/Auftraggeber von vornherein keine Meldung zur Sozialversicherung gefertigt hat.

Das Statusfeststellungsverfahren ist jedoch auch dann durch di...

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