Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusfeststellungsverfahren. sachliche Zuständigkeit. Arbeitgebermeldung. Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle. Klagebefugnis für DRV Bund. Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen

 

Orientierungssatz

1. Die richterliche Zuständigkeit auf dem Weg bis zu einer Entscheidung ist nicht verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen.

2. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf.

3. Die Meldung des Arbeitgebers über die Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings liegt bei unterbliebener Kennzeichnung der familiären Beziehung im Meldevordruck auch dann vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt und der Arbeitgeber ihr gegenüber diese Beschäftigung kundgetan hat.

4. Das obligatorische Clearingstellenverfahren geht einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle stets vor.

5. Liegen die Voraussetzungen eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens vor, wird eine "wehrfähige" Zuständigkeit der DRV Bund begründet mit der Folge, dass sie allein zur Statusfeststellung befugt ist und die Kassation kompetenzwidriger Statusentscheidungen der Einzugsstelle im Wege der Drittanfechtungsklage beanspruchen kann.

 

Normenkette

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 2 Fassung: 2009-11-12, S. 3 Fassung: 2009-11-12, § 28a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 6, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d, § 28i S. 1, § 28p Abs. 1 S. 5, § 28q Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2, §§ 62, 66 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 87 Abs. 1 S. 1, §§ 103, 128 Abs. 1 S. 1, § 155; GVG § 21g Abs. 2; GG Art 101 Abs. 1 S. 2; GG Art 103 Abs. 1; DEÜV § 6 Fassung: 2006-01-23, § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13.12.2017; Aktenzeichen L 9 KR 293/16)

SG Berlin (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen S 76 KR 924/14)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die (Kompetenz-)Rechtmäßigkeit eines Statusbescheids der beklagten Einzugsstelle.

Die Beigeladene zu 2. (Familienunternehmerin) ist Inhaberin eines Küchenstudios. Sie entrichtete für ihren seit Juni 2007 mitarbeitenden Ehemann (Beigeladener zu 1. - Familienmitarbeiter) bis zum 28.2.2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dieser wechselte zum 1.2.2013 als versicherungspflichtig Beschäftigter zur beklagten Krankenkasse und ist seit 1.3.2013 deren freiwilliges Mitglied.

Hintergrund des Krankenkassenwechsels ist ein auf Familienunternehmen zugeschnittenes Konzept einer auf private Altersvorsorge spezialisierten, inzwischen aufgelösten Beratungsagentur (- aAG). Dieses Vorsorgemodell - zwischenzeitlich Gegenstand eines umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - zielte darauf ab, Geldbeträge in Höhe der bisher für Familienmitarbeiter entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung in - vermeintlich ertragreichere - private Versicherungen zu investieren. Dazu bedurfte es der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit der Familienmitarbeiter. Hierzu wechselten diese in Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zur beklagten BKK24, die dadurch zuständige Einzugsstelle wurde. Ein intern allein für diese Statusentscheidungen zuständiger Mitarbeiter der Beklagten erhielt standardisiert den entsprechenden Aufnahmeantrag, die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse sowie den Antrag auf "Statusüberprüfung", wonach der Familienmitarbeiter selbstständig tätig sei. Ihm wurde außerdem ein gleichartig formulierter, zwischen Familienunternehmer und -mitarbeiter neu abgeschlossener "Arbeitsvertrag" vorgelegt, der einen Monat nach dem Wechsel zur beklagten Krankenkasse wirksam werden sollte. In dem außerdem eingereichten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde das Familienverhältnis kenntlich gemacht. Unmittelbar nach Eingang dieser Unterlagen bestätigte die beklagte Krankenkasse die Aufnahme des Familienmitarbeiters als versicherungspflichtiges Mitglied. Zudem stellte sie die "Sozialversicherungsfreiheit" ab dem ersten Tag des auf den Krankenkassenwechsels folgenden Monats in Aussicht. Der Familienunternehmer meldete ihr diesen Wechsel, ohne dabei in dem Meldeformular das zum familiären Näheverhältnis vorgesehene Feld auszufüllen. Nach Wirksamwerden des Krankenkassenwechsels erließ die Beklagte als Einzugsstelle Statusbescheide, wonach die Familienmitarbeiter einen Monat nach Beginn ihrer Mitgliedschaft nicht mehr aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Zeitgleich wurden sie freiwillige Mitglieder der BKK24. Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden fortan nicht mehr entrichtet. Grundlage der Statusfeststellungsverfahren war ferner die vom Familienunternehmer und/oder -mitarbeiter erteilte Bevollmächtigung einerseits der aAG, im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung Auskünfte zu erteilen, und andererseits des Aufsichtsratsvorsitzenden der aAG zur "Befreiung" von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der hier beigeladene Familienmitarbeiter kündigte im November 2012 die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter bei seiner (bisherigen) gesetzlichen Krankenkasse zum 31.1.2013 und stellte am 17.12.2012 bei der Beklagten einen "Mitgliedsantrag bei Versicherungspflicht" zum 1.2.2013. Nachdem er mit der aAG eine Honorarvereinbarung getroffen hatte, bat diese die beklagte Krankenkasse mit ebenfalls am 17.12.2012 eingegangenem Schreiben um "Überprüfung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung". Im beigefügten Feststellungsbogen war die Ehe zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. kenntlich gemacht. Die Beklagte teilte dem Familienmitarbeiter noch am selben Tag mit, dass er ab 1.2.2013 ihr Mitglied und seine Tätigkeit für die Familienunternehmerin ab 1.3.2013 - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung - "sozialversicherungsfrei" sei. Am 14.3.2013 erhielt sie den vom Familienmitarbeiter und von der Familienunternehmerin unterschriebenen "Arbeitsvertrag" vom "01.03.2013", der mit Wirkung zum selben Tag in Kraft treten sollte. Danach werden dem Beigeladenen zu 2. "ausdrücklich keine Weisungen zur Ausführung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit erteilt".

Mit Bescheid vom 26.3.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Familienmitarbeiter fest, dass er ab 1.3.2013 mangels abhängiger Beschäftigung nicht der "Versicherungspflicht zur Sozialversicherung" unterliege. Am 2.4.2013 ging bei ihr die Meldung des Familienunternehmers über den Krankenkassenwechsel des Familienmitarbeiters als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zum 1.2.2013 ein, ohne im Meldeformular im Feld "Status-Kennzeichen" auf das Ehegattenverhältnis hinzuweisen.

Die klagende Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bemerkte im Rahmen von Betriebsprüfungen die Abmeldung vieler Familienangehöriger aus der Beschäftigtenpflichtversicherung kurz nach einem Wechsel zur beklagten BKK24. Aufgrund einer daraufhin bei dieser durchgeführten Einzugsstellensonderprüfung (§ 28q SGB IV) erlangte sie am 2.5.2014 Kenntnis vom Statusbescheid der Beklagten. Hiergegen hat die DRV Bund am 23.5.2014 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die DRV Rheinland-Pfalz nach einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Beigeladenen zu 2. für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 den Statusbescheid der beklagten BKK24 nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben und festgestellt, dass "ab 01.03.2015 wieder Sozialversicherungsbeiträge" zu entrichten seien (Bescheid vom 20.2.2015).

Das SG Berlin hat den Verwaltungsakt vom 26.3.2013 aufgehoben (Urteil vom 31.5.2016). Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Berufung der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die klagende DRV Bund sei klagebefugt und habe die Klage fristgerecht erhoben. Auch sei ihr Klagerecht nicht verwirkt. Der angefochtene Statusbescheid sei rechtswidrig, weil die beklagte Einzugsstelle für dessen Erlass sachlich nicht zuständig gewesen sei. Sie hätte vielmehr ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren einleiten müssen. Ausreichend sei eine Meldung des Krankenkassenwechsels an die Einzugsstelle und deren Kenntnis über den Status des Beschäftigten als Ehegatte des Arbeitgebers aus anderer Quelle (Urteil vom 13.12.2017).

Mit ihrer Revision rügt die beklagte BKK24 einen Verstoß gegen § 54 Abs 1 Satz 2, § 66 Abs 2, §§ 62, 103, 106, 128, 155 SGG, § 21g GVG, § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV sowie Art 101 Abs 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Es beruhe auf einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters. Während des Berufungsverfahrens habe ein Mitglied des Senats des LSG als Berichterstatter mitgewirkt, ohne dass es aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden oder des Geschäftsverteilungsplans hierzu berufen worden sei. Soweit das LSG von einem kollusiven Zusammenwirken der Beigeladenen zu 1. und 2., der aAG sowie der Beklagten ausgehe, seien die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und infolge einer Überraschungsentscheidung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unabhängig davon sei die Klage bereits unzulässig. Sie sei nicht innerhalb eines Jahres seit Erlass des angefochtenen Bescheids erhoben worden. Zudem könnten die Einzugsstellen nach einer Vereinbarung der Spitzenverbände davon absehen, Statusbescheide den Rentenversicherungsträgern zuzuleiten. Auch sei die Klägerin nicht klagebefugt. Weder die Meldung der Beigeladenen zu 2. zum Krankenkassenwechsel noch der Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Statusfeststellung habe die Antragspflicht des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ausgelöst. Über einen solchen Antrag habe vielmehr die Einzugsstelle zu entscheiden. Deren Statusbescheide seien im Übrigen im Rahmen von Betriebsprüfungen korrigierbar.

Die Beklagte beantragt,

 die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2017 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 31.5.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin, die im Revisionsverfahren ihre Klage für die Zeit nach dem 28.2.2015 zurückgenommen hat, beantragt,

 die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Krankenkasse ist unbegründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das LSG verfahrensfehlerfrei (dazu B.) ihre Berufung gegen das den angefochtenen Statusbescheid vom 26.3.2013 aufhebende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Drittanfechtungsklage der DRV Bund ist zulässig und begründet (dazu C.). Den streitgegenständlichen Verwaltungsakt (dazu A.) hätte die Beklagte mangels Zuständigkeit nicht erlassen dürfen.

A. Der Senat hatte über den Statusbescheid der beklagten BKK24 vom 26.3.2013 nur noch insoweit zu entscheiden, als er das Nichtbestehen der Versicherungspflicht des beigeladenen Familienmitarbeiters in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom 1.3.2013 bis zum 28.2.2015 festgestellt hat. Die Klage gegen die Statuszuordnung für den darüber hinausgehenden Zeitraum hat die Klägerin während des Revisionsverfahrens mit Schriftsatz vom 3.7.2019 zurückgenommen. Darin ist keine unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 SGG) zu erblicken. Eine Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache ist nicht als Klageänderung anzusehen (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Wegen dieser Begrenzung des Streitgegenstands war vom Senat nicht darüber zu befinden, ob der Aufhebungsbescheid der DRV Rheinland-Pfalz vom 20.2.2015 gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war und welche Rechtsfolgen mit einer etwaigen Verletzung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen verbunden sind (vgl BSG Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 11; BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 29/10 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 4, juris RdNr 25).

B. Das Urteil des LSG ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die geltend gemachte Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters liegt nicht vor (dazu I.). Im Übrigen hat die Beklagte entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG nicht alle Tatsachen bezeichnet, welche die gerügten Verfahrensfehler ergeben sollen (dazu II. bis V.).

I. Der gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Dieses grundrechtsgleiche Recht gewährleistet die rechtssatzmäßige Vorausbestimmung der zur Entscheidung jedes konkreten Streitfalls berufenen Richter (vgl BVerfG ≪Plenum≫ Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322, 327, juris RdNr 25; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl 2018, Art 101 RdNr 2, 8, 9). Nur diese zukunftsorientierte richterliche Entscheidungszuständigkeit ist vor einer auf den Einzelfall bezogenen Änderung geschützt. Es ist nicht ersichtlich, dass nicht die nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG berufenen Berufsrichter das angefochtene Urteil getroffen hätten.

Die richterliche Zuständigkeit auf dem Weg bis zu einer Entscheidung ist dagegen nicht verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Damit scheidet auch der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) aus. Er bezieht sich auf das erkennende Gericht, dh auf die letzte mündliche Verhandlung, im schriftlichen Verfahren auf die dem Urteil zugrunde liegende letzte Beratung, nicht aber auf vorbereitende Maßnahmen (BSG Beschluss vom 18.9.1991 - 6 BKa 8/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 5 S 9, juris RdNr 5).

II. Die Revision hat keine Tatsachen dargetan, aus denen sich eine unzulässige Mitwirkung eines nicht zum Berichterstatter bestellten Richters ergibt. Zur notwendigen Bezeichnung solcher Tatsachen gehört auch die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Daran fehlt es hier, soweit eine Verletzung des § 21g Abs 2 GVG über die Geschäftsverteilung innerhalb des zuständigen Spruchkörpers und des § 155 SGG über die Übertragung von Aufgaben des Senatsvorsitzenden auf den Berichterstatter gerügt werden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass es ohne den behaupteten Berichterstatterwechsel zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 19 RdNr 19); dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Da der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftmäßigen Besetzung nicht vorliegt, wird das Beruhen auch nicht unwiderleglich vermutet.

III. Ebenso fehlt es an der hinreichenden Darlegung des Verfahrensfehlers einer unzureichenden Amtsermittlung. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 SGG), muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem LSG hätte aufdrängen müssen. Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis nach Auffassung des Revisionsklägers die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen ist nicht mit dem Vorbringen genügt, für die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens in betrügerischer Absicht ergebe sich nichts aus den Gerichts- und Verwaltungsakten.

IV. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, dass das LSG die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt hat (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Insoweit wäre darzulegen gewesen, dass das LSG gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 13 mwN). Hieran fehlt es. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, welcher bestehende Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder dass ein tatsächlich nicht existierender Erfahrungssatz herangezogen worden wäre. Soweit ein Verstoß gegen Denkgesetze behauptet wird, ist nicht dargetan, dass das LSG nur eine einzige Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG aaO).

V. Auch die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) infolge einer Überraschungsentscheidung ist nicht hinreichend dargelegt. Dieser Anspruch soll zwar verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Daher darf ein Urteil nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt. Allerdings ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 14 mwN). Weshalb dem LSG das Begründungselement eines kollusiven Zusammenwirkens verwehrt gewesen sein soll, obwohl es zuvor in Kenntnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das tatsächliche Verhalten der am Krankenkassenwechsel und Statusverfahren beteiligten Personen aufgeklärt hat, ist von der Revision nicht aufgezeigt worden.

C. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend die Berufung der beklagten Krankenkasse gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG für den noch streitigen Zeitraum vom 1.3.2013 bis zum 28.2.2015 zurückgewiesen. Das SG hat den Statusbescheid der Einzugsstelle vom 26.3.2013 insoweit zu Recht aufgehoben. Die hiergegen erhobene Klage der DRV Bund ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).

I. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Anfechtungsklage steht unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur den Adressaten eines Verwaltungsakts, sondern auch Dritten offen, deren rechtliche Interessen durch die hoheitliche Maßnahme berührt sind. Die Zulässigkeitsanforderungen an eine solche Drittanfechtungsklage sind hier erfüllt. Die klagende DRV Bund ist insbesondere klagebefugt (dazu 1.). Sie hat die Klagefrist gewahrt (dazu 2.) und ihr Klagerecht nicht verwirkt (dazu 3.). Auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (dazu 4.).

1. Die DRV Bund ist als Clearingstelle klagebefugt, soweit sie sich in obligatorischen Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV) gegen Statusentscheidungen der Einzugsstelle wendet. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihr der behauptete Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wegen Unzuständigkeit der beklagten BKK24 zusteht.

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Insoweit muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist (sog Möglichkeitstheorie; BSG Urteil vom 11.5.1999 - B 11 AL 45/98 R - BSGE 84, 67, 69 f = SozR 3-4300 § 36 Nr 1 S 4 f, juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 9/13 B - SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 21, jeweils mwN). Die Klagebefugnis fehlt daher nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 19/16 R - BSGE 124, 47 = SozR 4-6050 Art 17 Nr 1, RdNr 17). Beschwert in diesem Sinn kann auch ein Drittbetroffener sein, in dessen Rechtssphäre durch den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingegriffen wird. Er muss sich auf eine drittschützende Rechtsnorm berufen können, die zumindest auch der Verwirklichung seiner individuellen rechtlichen Interessen zu dienen bestimmt ist (BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 A 1/12 R - BSGE 113, 107 = SozR 4-1500 § 54 Nr 32, RdNr 12). Das ist der Fall, wenn der Verstoß gegen eine Vorschrift geltend gemacht wird, die dem Dritten nach ihrem Regelungsinhalt zu schützen bestimmt ist und ihm zugleich die Rechtsmacht verleiht, ihre Verletzung vor Gericht zu verfolgen (vgl BVerwG Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23/16 - juris RdNr 14). Auch insoweit reicht es nach der Möglichkeitstheorie aus, dass die Verletzung einer drittschützenden Rechtsnorm in Betracht kommt (vgl BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 43/13 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 37 RdNr 12 mwN; vgl BVerfG Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 207/87 - BVerfGE 83, 182, 195 f). Ob der angegriffene Verwaltungsakt den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (dazu II.).

Nach diesen Maßstäben war die DRV Bund befugt, Anfechtungsklage zu erheben. Sie hat behauptet, durch die von ihr für kompetenzwidrig erachtete Statusentscheidung der beklagten Einzugsstelle als Dritte beschwert zu sein. Es ist im Sinn der Möglichkeitstheorie auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 SGB IV der DRV Bund eine "wehrfähige" Alleinzuständigkeit für das obligatorische Clearingstellenverfahren zuweist, die ihr im Fall einer von der Einzugsstelle kompetenzwidrig erteilten Statusentscheidung die Rechtsmacht verleiht, die Rechtsverletzung gerichtlich beseitigen zu lassen. Aufgrund der umfassenden Kompetenzzuweisung für obligatorische Statusfeststellungen ist die Klagebefugnis der Klägerin auch nicht von vornherein auf den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt (vgl hierzu BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - BSGE 84, 136, 139 ff = SozR 3-2400 § 28h Nr 9 S 31 ff, juris RdNr 19 ff).

2. Die Drittanfechtungsklage der DRV Bund war nicht verfristet. Ob die Klage eines von einem Verwaltungsakt betroffenen Dritten innerhalb einer bestimmten Frist einzulegen ist, richtet sich danach, ob ihm der Verwaltungsakt überhaupt bekannt gegeben wurde (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 20). Gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 SGG ist die Klage grundsätzlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 SGB X) - im Sinn einer zielgerichteten Mitteilung (BSG Urteil vom 17.3.2016 - B 4 AS 18/15 R - SozR 4-4200 § 16e Nr 1 RdNr 18) - zu erheben. Ob hier die Kenntniserlangung der Klägerin vom Statusbescheid am 2.5.2014 im Rahmen der Einzugsstellensonderprüfung (§ 28q Abs 1 SGB IV) als Bekanntgabe zu beurteilen ist, musste der Senat nicht entscheiden. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin mit der am 23.5.2014 erhobenen Klage die Einmonatsfrist gewahrt. Deshalb kann auch offenbleiben, ob wegen des im Statusbescheid angegebenen Rechtsbehelfs des Widerspruchs, dessen es nicht bedarf, wenn ein Versicherungsträger klagen will (§ 78 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGG), und damit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber der Klägerin nicht die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG maßgebend war. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Rechtsprechung des 6. Senats des BSG. Die Jahresfrist wird nach § 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG erst mit der Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Entscheidung in Gang gesetzt. Das Urteil des 6. Senats vom 17.10.2012 (B 6 KA 40/11 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 27) zieht zwar die Jahresfrist unabhängig von einer Bekanntgabe heran, betrifft aber ein Konkurrentenstreitverfahren der Sonderbedarfszulassung im Vertragsarztrecht und stellt darauf ab, dass für den klagenden niedergelassenen Arzt innerhalb eines Jahres die ärztliche Tätigkeit des Konkurrenten erkennbar wird.

3. Die DRV Bund hatte ihr Klagerecht zur Zeit der Klageerhebung am 23.5.2014 nicht ausnahmsweise verwirkt. Die Voraussetzungen hierfür (dazu a) sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verspätet ausgeübt (dazu b). Dieses war auch nicht wegen einer zwischen den Versicherungsträgern verabredeten Verwaltungspraxis ausgeschlossen (dazu c). Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aufgrund eigenen unredlichen Verhaltens gehindert ist, sich auf Verwirkung zu berufen (dazu d).

a) Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte besteht auch in Fällen der Drittbetroffenheit nicht unbegrenzt, selbst wenn die gesetzliche Klagefrist für den Klagenden gar nicht oder im Vergleich zum begünstigten Adressaten erst zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt in Gang gesetzt wird. Vertrauensschutz zugunsten des Adressaten kann allerdings erst dann zur Verwirkung prozessualer Befugnisse des Klagenden führen, wenn dieser sich treuwidrig auf die fehlende oder im Vergleich zum Adressaten spätere Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an ihn beruft. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass bei Klageerhebung bereits ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und der Klageberechtigte unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise eine Rechtsschutzaktivität entfaltet wird (Umstandsmoment); erst durch die Kombination beider Elemente wird eine Situation geschaffen, auf die der Klagegegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 28). Allein die bloße Dauer einer anfänglichen Untätigkeit genügt nicht, um die spätere Ausübung des Rechts als unzulässig anzusehen (vgl BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 38). Zudem kann sich auf Verwirkung nur berufen, wer sich selbst redlich verhält (vgl BGH Urteil vom 15.11.1995 - IV ZR 297/93 - juris RdNr 16 mwN). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der klagenden DRV Bund kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen.

b) Es kann offenbleiben, ob das Zeitmoment in Anlehnung an die Jahresfrist des § 66 Abs 2 Satz 1 SGG bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung eine Rechtsschutzinaktivität von mindestens einem Jahr - beginnend mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den darin begünstigten Adressaten - erfordert, nach dessen Ablauf eine Verwirkung überhaupt erst in Betracht kommen kann (vgl Nusser in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, Stand: 15.7.2017, § 87 RdNr 28 mwN). Jedenfalls ist die DRV Bund nicht unter solchen Umständen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise zur Wahrung von Rechten gehandelt wird. Die Klägerin hat ihr Klagerecht als Drittbetroffene des Verwaltungsakts vom 26.3.2013 rechtzeitig ausgeübt und damit schon deswegen nicht verwirkt, weil sie den Rechtsbehelf unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Statusbescheid innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs 1 Satz 1 SGG eingelegt hat. Sie hatte keine Veranlassung, bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Rechtsschutz zu suchen. Vom angefochtenen Statusbescheid der beklagten Einzugsstelle vom 26.3.2013 hatte sie erst am 2.5.2014 mit dessen Überlassung im Rahmen der Einzugsstellensonderprüfung Kenntnis. Dass sie hiergegen drei Wochen später Drittanfechtungsklage erhoben hat, hält sich innerhalb des mit der Klagefrist des § 87 Abs 1 Satz 1 SGG einem Anfechtungskläger grundsätzlich zugebilligten "Überlegenszeitraums".

c) Die Klageerhebung durch die DRV Bund war auch nicht wegen ihrer Beteiligung an der "Gemeinsamen Verlautbarung zur Behandlung von Verwaltungsakten (Beitragsbescheiden) durch die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Versicherungsträger" vom 21.11.2006 (s hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 31 f) treuwidrig. Darin haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zwar - teilweise unter Verstoß gegen das Sozialverwaltungsverfahrensrecht - vereinbart, dass ein Verwaltungsakt über eine (nicht bestehende) Versicherungspflicht dem beteiligten Fremdversicherungsträger "ungeachtet des § 37 Abs 1 SGB X" nur in bestimmten Fällen übersandt und dem Fremdversicherungsträger grundsätzlich keine Rechtbehelfsbelehrung erteilt werden soll (Abschn 3), die Einzugsstelle dem Träger der Rentenversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrausfertigung des Verwaltungsakts überlässt (Abschn 3.2) und die Fremdversicherungsträger auf die Anfechtung von (fehlerhaften) Verwaltungsakten verzichten, die gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder dem Auftraggeber und Auftragnehmer bereits bestandskräftig geworden sind und nicht zu übersenden waren (Abschn 6). Damit hat die klagende DRV Bund allerdings nicht per se auf jeglichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte der Einzugsstellen verzichtet. Dem steht nicht das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4) entgegen. Nach dieser Entscheidung ist es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn sich ein Sozialversicherungsträger mit Blick auf die - nahezu abgelaufene - einjährige Klagefrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beruft, die er im Wege einer Verwaltungsvereinbarung selbst mitherbeigeführt hat. Eine auf fehlerhaftem Verwaltungshandeln beruhende prozessrechtliche Ausnahmesituation nimmt die DRV Bund aber gerade nicht für sich in Anspruch. Sie beruft sich nicht auf die verlängerte Klagefrist von einem Jahr (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), sondern hat innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs 1 Satz 1 SGG Klage erhoben.

d) Mangels treuwidriger Untätigkeit der DRV Bund war vom Senat nicht zu entscheiden, ob die beklagte BKK24 die Einwendung der Verwirkung infolge eigenen unredlichen Verhaltens ihrerseits "verwirkt" hatte. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob sie den Statusbescheid den zu 3. und 4. beigeladenen Versicherungsträgern nachträglich hätte bekannt geben müssen, nachdem ihr das Senatsurteil vom 3.7.2013 (B 12 KR 8/11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4) bekannt oder die "Gemeinsame Verlautbarung" vom 21.11.2006 am 9.4.2014 ausdrücklich aufgehoben worden war (s Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit ≪BA≫, www.informationsportal.de/sv-bibliothek/versicherung-und-beitragsrecht/gemeinsamer-beitragseinzug, aufgerufen am 16.7.2019). Auch kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Beklagten - wie das LSG meint - ein unlauteres kollusives Zusammenwirken mit der aAG als Bevollmächtigte des Familienmitarbeiters vorzuwerfen und dessen Vertrauen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der aAG schützenswert ist.

4. Ein Rechtsschutzbedürfnis der DRV Bund für die erhobene Klage besteht. Die angestrebte vollständige Aufhebung des Statusbescheids kann nicht auf einfachere Weise als durch die Drittanfechtungsklage erreicht werden. Bei der Rücknahme eines kompetenzwidrigen Verwaltungsakts der Einzugsstelle gemäß § 45 Abs 5, § 44 Abs 3 SGB X durch die DRV Bund selbst (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 37) wären die Einschränkungen der Vertrauensschutz- und Fristenregelungen in § 45 Abs 2 bis 4 SGB X zugunsten von Familienmitarbeiter und -unternehmerin zu beachten. Bei einer Rücknahme gegebenenfalls im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV hätte die DRV Bund eine (teilweise) zeitliche Kongruenz mit dem Betriebsprüfungszeitraum zu wahren (vgl Kreikebohm in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl 2018, § 28p RdNr 10; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand Juni 2018, § 28p SGB IV RdNr 21). Bei einer erfolgreichen Zuständigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 Nr 2 SGG würde der kompetenzwidrige Statusbescheid nicht beseitigt. Die zuständige Aufsichtsbehörde (§§ 90, 90a SGB IV) könnte die Einzugsstelle als ultima ratio nur verpflichten, den kompetenzwidrigen Statusbescheid - allerdings wiederum im Rahmen der Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X - aufzuheben und einen entsprechenden Aufsichtsbescheid allein mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzen (§ 89 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IV).

II. Die Klage ist auch begründet. Der von der beklagten Einzugsstelle kompetenzwidrig erlassene Statusbescheid (dazu 1.) verletzt die DRV Bund in ihrer Alleinzuständigkeit für das obligatorische Clearingstellenverfahren (dazu 2.).

1. Der Statusbescheid vom 26.3.2013 ist rechtswidrig, weil die Einzugsstelle für seinen Erlass wegen der ausschließlich der DRV Bund zugewiesenen Kompetenz im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren sachlich unzuständig war. Nach § 7a Abs 1 SGB IV in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2; obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs 2 SGB IV die DRV Bund (Satz 3). Die Tatbestandsvoraussetzungen des für mitarbeitende Familienangehörige und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter vorgesehenen obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens sind erfüllt (dazu a). Damit war nicht die beklagte BKK24, sondern allein die klagende DRV Bund als Clearingstelle befugt, über die Statuszuordnung des Familienmitarbeiters zu entscheiden (dazu b).

a) Die beklagte Krankenkasse war bei Erlass des angefochtenen Statusbescheids die für den Familienmitarbeiter zuständige Einzugsstelle im Sinn des § 28i Satz 1 SGB IV. Sie hat nach seinem Krankenkassenwechsel zum 1.2.2013 dessen Krankenversicherung durchgeführt. Der zu 1. beigeladene Familienmitarbeiter ist als Ehemann der zu 2. beigeladenen Unternehmerin Ehegatte eines Arbeitgebers. Dieses Ehegattenverhältnis ergab sich auch "aus der Meldung des Arbeitgebers" im Sinn des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV. Die erforderliche "Meldung des Arbeitgebers" erfasst neben der Meldung bei Beschäftigungsbeginn auch diejenige bei einem Wechsel der Einzugsstelle (dazu aa). Letztere löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch dann aus, wenn mit ihr das Ehegattenverhältnis nicht ausdrücklich bezeichnet wird, die Einzugsstelle hiervon aber auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, der Arbeitgeber von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Familienmitarbeiters ausgegangen ist und dies aufgrund objektiver Umstände der Einzugsstelle gegenüber zum Ausdruck gebracht hat (dazu bb). Das ist vorliegend der Fall (dazu cc). Eines Antrags der Einzugsstelle an die Clearingstelle auf Statusfeststellung bedarf es hingegen nicht (dazu dd).

aa) Die in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV in einem Klammerzusatz in Bezug genommene Vorschrift des "§ 28a" SGB IV - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) - normiert eine Meldepflicht des Arbeitgebers sowohl "bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung" (Abs 1 Satz 1 Nr 1) als auch "bei Wechsel der Einzugsstelle" (Abs 1 Satz 1 Nr 6). Jedenfalls bei diesen beiden Meldeereignissen sind die in § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV genannten Angaben zum persönlichen Näheverhältnis zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber erforderlich. Dass nach dieser Vorschrift ausdrücklich nur "bei der Anmeldung" die Angabe verlangt wird, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, steht diesem Verständnis nicht entgegen (aA Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 7a SGB IV RdNr 7).

Eine Beschränkung auf (Erst-)Anmeldungen im Sinn des § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV ist bereits wegen der unterschiedlichen Gesetzesformulierung nicht anzunehmen. Ansonsten hätte es nahegelegen, in § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV nicht an die "Anmeldung", sondern den in § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Meldetatbestand "Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung" anzuknüpfen. Zudem geht auch ein Wechsel der Einzugsstelle im Sinn des § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB IV zwingend mit der "Anmeldung" eines neuen Mitglieds als versicherungspflichtig Beschäftigter bei der neu gewählten Krankenkasse einher. Davon geht auch das Meldewesen selbst aus. Zwar sieht § 6 Datenerfassungs- und -übermittlungsver-ordnung (DEÜV; hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.1.2006, BGBl I 152) unter der Überschrift "Anmeldung" vor, dass der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden ist. Allerdings ist nach § 12 Abs 1 DEÜV eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten, wenn ua die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert.

Die Entstehungsgeschichte des § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV bestätigt dieses Ergebnis. Die Einführung des obligatorischen Clearingstellenverfahrens zum 1.1.2005 (durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, 2975) hat der Gesetzgeber mit einer "Erweiterung des Meldeverfahrens durch Ergänzung um besondere Kennziffern, nach der der Arbeitgeber einen mitarbeitenden Familienangehörigen … besonders auszuweisen hat", verknüpft (Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/1749 S 35 Zu Art 4 Nr 3). Die Vorgängervorschrift des § 28a Abs 3 Satz 1 Nr 10 SGB IV in der vom 1.1.2005 bis zum 29.3.2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 (aF) sah als "Folgeänderung zu § 7a SGB IV" (BT-Drucks 15/1749 aaO Zu Art 4 Nr 5) vor, dass die " Meldungen" für jeden Beschäftigten ua die Angabe enthalten, ob er zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht. Sie bezog sich damit auf sämtliche in § 28a Abs 1 SGB IV aF aufgezählten Meldetatbestände, folglich auch auf den Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr 1) und den Wechsel der Einzugsstelle (Nr 6). Die Regelung des § 28a Abs 1 Satz 3 Nr 10 SGB IV wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005 (BGBl I 818, 819) in § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV übernommen. Dabei wurden mangels Praxisrelevanz (BT-Drucks 15/4228 S 23 Zu Nr 6 Zu Buchst b) die Pflichtangaben auf Ehegatten und Lebenspartner beschränkt. Durch die mit der Ergänzung des § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV verbundene Anknüpfung an die "Anmeldung" sollte ua für mitarbeitende Ehegatten sichergestellt werden, dass bei Anmeldung einer Beschäftigung sofort durch das Statusfeststellungsverfahren verbindlich festgestellt werde, ob es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handele oder nicht (BT-Drucks 15/4228 S 23 Zu Nr 6 Zu Buchst b). Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, Meldungen bei Beschäftigungsbeginn als besonders dringlich zu behandeln, um von vornherein status- und beitragsrechtlich Rechtssicherheit zu schaffen. Dass nunmehr - anders als bis zum 29.3.2005 - ausschließlich (Erst-)Anmeldungen eine obligatorische Statusfeststellung auslösen sollten, machen die Gesetzesmaterialien hingegen nicht deutlich. Daran ändert auch die zum 1.1.2008 eingeführte Pflicht, bei der Anmeldung eine Beziehung als Abkömmling anzugeben (§ 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024, 3027) nichts. Sie wurde lediglich "auf Wunsch aus der betrieblichen Praxis" aufgenommen (BT-Drucks 16/6540 S 24 Zu Nr 15 Zu Buchst b Zu Doppelbuchst bb).

(bb) Die Meldung des Arbeitgebers bei einem Wechsel der Einzugsstelle nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB IV löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch dann aus, wenn - wie hier - entgegen § 28a Abs 3 Satz 2 Nr 1 Buchst d SGB IV die ausdrückliche Angabe einer familiären Beziehung unterbleibt. Es ist gleichwohl und bereits dann durchzuführen, wenn die Einzugsstelle auf andere Weise davon Kenntnis erlangt. Allerdings muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle gegenüber seine Einschätzung, der Familienmitarbeiter sei versicherungspflichtig beschäftigt, aufgrund objektiver Umstände zum Ausdruck gebracht haben.

§ 7a SGB IV lässt sich eine Beschränkung des obligatorischen Clearingstellenverfahrens auf Fälle einer formal vollständigen Arbeitgebermeldung bei Beschäftigungsbeginn oder Krankenkassenwechsel nicht entnehmen. Dieses Verfahren zielt nach seinem Sinn und Zweck darauf ab, immer dann eine verbindliche Statusentscheidung durch die DRV Bund herbeizuführen, wenn ua ein besonderes (familiäres) Näheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem besteht und der Arbeitgeber die seiner Meldung zugrunde liegende versicherungspflichtige Beschäftigung des Familienmitarbeiters gegenüber der Einzugsstelle zum Ausdruck gebracht hat. Von der Formulierung "Meldung des Arbeitgebers" in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV wird daher nicht nur der Vorgang einer Formalmeldung erfasst, in der regelgerecht die Annahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung dokumentiert ist. Mit diesem Rechtsbegriff wird vielmehr überhaupt die Kundgabe des Arbeitgebers bezüglich des - nach seiner Einschätzung - mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling begründeten Beschäftigungsverhältnisses gegenüber der Einzugsstelle umschrieben. Denn die in § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 6 SGB IV normierte Meldepflicht des Arbeitgebers setzt dessen Überzeugung von einer Beschäftigung voraus. Diese Überzeugung ist wesentliche Grundlage einer förmlichen Meldung und insofern Kern der Inbezugnahme des § 28a SGB IV in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV.

(cc) Hier hat die beigeladene Familienunternehmerin der beklagten Einzugsstelle zwar erst am 2.4.2013 den Krankenkassenwechsel förmlich gemeldet, ohne dabei das Ehegattenverhältnis zum Beigeladenen zu 1. anzugeben. Allerdings hat sie ihr gegenüber bereits vor Erlass des angefochtenen Statusbescheids vom 26.3.2013 ihre Einschätzung von dessen versicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht. Das ergibt sich aus folgenden objektiven Umständen: Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) setzte das Konzept der aAG gerade darauf auf, durch den Krankenkassenwechsel des Familienmitarbeiters die Zuständigkeit der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle für diesen für einen Monat zu begründen. Denn nur als Einzugsstelle kommt überhaupt eine Entscheidung über den Status des Familienmitarbeiters gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV in Betracht. Zudem unterzeichnete die Familienunternehmerin den zum 1.3.2013 zustande gekommenen neuen "Arbeitsvertrag", mit dem eine selbstständige Tätigkeit des Familienmitarbeiters erst ab dem 1.3.2013 vereinbart werden sollte. Dieser Arbeitsvertrag war dem zuständigen Mitarbeiter der beklagten BKK24 bereits seit dem 14.3.2013 bekannt. Die Familienunternehmerin gab damit schon zu diesem Zeitpunkt der BKK24 gegenüber zumindest konkludent zu verstehen, dass sie jedenfalls bei Eintritt des Meldeereignisses (Krankenkassenwechsel) am 1.2.2013 und auch bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsvertrags vom 1.3.2013 am selben Tag selbst noch von einer abhängigen Beschäftigung ihres Ehegatten ausging. Aus dem der Beklagten seit dem 17.12.2012 vorliegenden Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung war auch das Ehegattenverhältnis zweifelsfrei erkennbar.

dd) Auch wenn die Einzugsstelle nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV einen "Antrag nach Satz 1 zu stellen hat", ist dessen Fehlen für die Einleitung und Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens unschädlich. Der auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift bezeichnete Antrag hat keine konstitutive Bedeutung. Ihm kommt lediglich eine ordnungserhaltende Funktion zu. Die Verpflichtung zur Antragstellung soll sicherstellen, dass bei der Clearingstelle das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch tatsächlich eingeleitet und von dieser bearbeitet wird. Dessen Durchführung soll hingegen nicht von der Entscheidung der Einzugsstelle abhängig sein, einen Antrag zu stellen oder nicht. Ist ein Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigt, ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, ohne dass es eines Antrags der Einzugsstelle bedarf.

b) Aufgrund der Meldung der Beigeladenen zu 2. über die Beschäftigung ihres Ehegatten war nicht die beklagte BKK24, sondern ausschließlich die klagende DRV Bund für die Statusfeststellung zuständig. § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV bestimmt, dass über den Antrag abweichend von § 28h Abs 2 SGB IV die DRV Bund entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV oder ein obligatorisches Statusverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV vorliegt. Mit der Meldung eines Arbeitgebers im Sinn des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV wird daher unmittelbar die Zuständigkeit der DRV Bund begründet, als Clearingstelle über die gemeldete Beschäftigung zu befinden, und gegebenenfalls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet. Ein bereits vor der Arbeitgebermeldung nach § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV beantragtes Statusfeststellungsverfahren - wie hier durch den seinerzeitigen Aufsichtsratsvorsitzenden der aAG am 17.12.2012 bei der beklagten Einzugsstelle - schließt die Alleinzuständigkeit der Clearingstelle nicht aus. Eine Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens ist weder mit dem Wortlaut des § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV noch mit dem Sinn und Zweck des obligatorischen Clearingstellenverfahrens in Einklang zu bringen (noch offen gelassen in BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 15/10 R - juris RdNr 27).

§ 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV ordnet zwingend ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle an, sofern der Arbeitgeber die Beschäftigung seines Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings oder eines Gesellschafter-Geschäftsführers gemeldet hat. Die Vorschrift enthält nicht die Ausnahmeregelung "es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte … bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet", die in § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ausdrücklich für das Anfrageverfahren normiert ist. Für einen wechselseitigen Ausschluss von obligatorischem Statusfeststellungs- und Einzugsstellenverfahren nach dem Kriterium der zeitlichen Vorrangigkeit (zu Anfrage- und Betriebsprüfungsverfahren vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - BSGE 126, 235 = SozR 4-2400 § 7a Nr 10), ist daher schon nach dem Gesetzeswortlaut kein Raum.

Auch Sinn und Zweck des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gebieten dessen generelle Vorrangigkeit gegenüber Statusentscheidungen der Einzugsstelle. Gerade für den von § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV erfassten Personenkreis soll durch eine Statusentscheidung der Clearingstelle schnellstmöglich Klarheit geschaffen werden, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Nur die Feststellung der DRV Bund im Wege eines Anfrage- oder obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens gewährleistet wegen der leistungsrechtlichen Bindung der BA nach § 336 SGB III den Schutz der Familienmitarbeiter vor einer fehlenden Absicherung des Risikos "Arbeitslosigkeit" trotz Beitragszahlung (vgl BT-Drucks 15/1749 S 35 Zu Art 4 Nr 3). Durch die ausschließliche Zuständigkeit der Clearingstelle soll zudem die besondere Fachkunde für Statusbeurteilungen von Tätigkeiten in Familienunternehmen (familienhafte Mitarbeit - abhängige Beschäftigung - selbstständige Mitunternehmerschaft) konzentriert werden. Ziel des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist es, "in Fällen der Erwerbstätigkeit von Gesellschaftern einer GmbH und von Ehepartnern im Unternehmen des Ehegatten von Amts wegen bei einer zentralen Stelle für alle Sozialversicherungszweige verbindlich zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit in Form einer abhängigen Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, um damit die Rechtssicherheit für die Betroffenen, aber auch für die Sozialversicherungsträger zu verbessern" (BT-Drucks 15/5251 S 5 zu 4.). Die Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Anliegens soll allein von "der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a)" und nicht von der Entscheidung des (vermeintlich) Beschäftigten oder Arbeitgebers abhängen, eine Feststellung der Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 SGB IV herbeizuführen. Weder dem Familienmitarbeiter noch dem Familienunternehmer steht es frei, zwischen dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren und dem Einzugsstellenverfahren zu wählen.

2. Die angefochtene Statusentscheidung der beklagten Einzugsstelle vom 26.3.2013 verletzt das subjektive Recht (dazu a) der Alleinzuständigkeit der DRV Bund nach § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 SGB IV. Liegen die Voraussetzungen eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens vor, wird eine "wehrfähige" Zuständigkeit der DRV Bund begründet (dazu b) mit der Folge, dass sie allein zur Statusfeststellung befugt ist und die Kassation kompetenzwidriger Statusentscheidungen der Einzugsstelle im Wege der Drittanfechtungsklage beanspruchen kann.

a) Eine Verletzung von subjektiven Rechten liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen eine Rechtsnorm verstößt, die zumindest auch den Schutz individueller Interessen bezweckt. Die geltend gemachten rechtlichen Interessen müssen vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. Dieser Norm muss sich ein Rechtssatz entnehmen lassen, der zumindest auch den Individualinteressen des Klägers zu dienen geeignet ist (BSG Urteil vom 6.2.1992 - 12 RK 15/90 - BSGE 70, 99, 101 f = SozR 3-1500 § 54 Nr 15 S 38, juris RdNr 13 mwN) und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Entsprechendes gilt ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts, wenn Rechte im staatlichen Binnenbereich in Rede stehen. Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar - vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft - keine Rechte im Sinn von Art 19 Abs 4 GG, sodass deren gerichtliche Durchsetzung nicht verfassungsrechtlich vorgegeben ist. Sie können gleichwohl mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 und 2 Satz 1 SGG verfolgbare Rechte sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Rechtsträgern verselbstständigte Rechtspositionen einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen (BVerwG Urteil vom 27.9.2018 - 7 C 23/16 - juris RdNr 14 mwN). Obwohl Zuständigkeitsvorschriften grundsätzlich ohne normativ zugewiesene Rechtsdurchsetzungsmacht nur die Ordnung des staatlichen Binnenbereichs regeln (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl 2018, § 42 RdNr 80), wirken auch sie ausnahmsweise zugunsten eines anderen Hoheitsträgers drittschützend, wenn sie ihm ein derart verselbstständigtes Kompetenzrecht einräumen, das im Konfliktfall gerade gegenüber einem anderen Hoheitsträger "wehrfähig" sein soll. Diese wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich insoweit von den sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten, die Ausdruck von Individualität und Personalität sind, als sie durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet sind. Das mit dem "Auftragsprogramm" der Kompetenznorm dem Hoheitsträger zugewiesene gemeinwohlorientierte Sachinteresse macht das Kompetenzrecht "wehrfähig" (vgl BVerwG Urteil vom 27.9.2018 aaO).

b) Eine solche "wehrfähige" Rechtsposition ist der DRV Bund für im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren kompetenzwidrig erlassene Verwaltungsakte aufgrund der ihr übertragenen Alleinentscheidungsbefugnis eingeräumt. Die ihr als Clearingstelle zugewiesene Alleinzuständigkeit ist gemeinwohlorientiert, da sie Interessenkonflikte anderer Hoheitsträger vermeidet (dazu aa) und der DRV Bund die Entscheidung sowohl über die Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft (dazu bb) als auch über das individuelle soziale Vorsorgebedürfnis beschäftigter Versicherter (dazu cc) obliegt. Diese Gemeinwohlbelange müssen rechtlich durchsetzbar sein (dazu dd).

aa) § 7a Abs 1 Satz 2 iVm Satz 3 SGB IV geht über eine objektiv-rechtliche, dem Allgemeininteresse dienende Verfahrensvorschrift zur Regelung "gleichrangiger" konkurrierender Zuständigkeiten hinaus. Indem die Vorschrift bei Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie bei Gesellschafter-Geschäftsführern eine absolute Verfahrenskonzentration bei der DRV Bund vorsieht, ist ihr die Entscheidungsbefugnis in Fällen zugewiesen, in denen es typischerweise an einem Interessengegensatz der Vertragspartner fehlt. Deren übereinstimmende Einschätzung über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Familienangehörigen oder Geschäftsführers einer GmbH soll nicht zu Interessenskonflikten der Krankenkassen untereinander beitragen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die ursprüngliche alleinige Zuständigkeit der Einzugsstellen für Statusentscheidungen seit Einführung des Krankenkassenwahlrechts für Versicherte wesentlich eingeschränkt.

§ 28p Abs 1 SGB IV(ursprünglich in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.6.1995, BGBl I 890) weist seit dem 1.1.1996 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern den Trägern der Rentenversicherung zu. Diese erlassen im Rahmen dieser Prüfung auch Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht; § 28p Abs 1 Satz 5 Halbsatz 2 SGB IV ordnet ausdrücklich an, dass insoweit § 28h Abs 2 SGB IV nicht gilt. Damit ist den Einzugsstellen die Zuständigkeit zur Statusentscheidung in Betriebsprüfungsverfahren entzogen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit Einführung der Krankenkassenwahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem umfassenden Wettbewerb um Mitglieder komme, die zu prüfenden Betriebe ein wichtiges Feld für Werbung seien, dies sich aber mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber auf Dauer nicht vereinbaren lasse (BT-Drucks 13/1205 S 6 zu A). Für eine Statusfeststellung der Einzugsstelle ist damit nur noch eingeschränkt außerhalb eines Anfrage- und obligatorischen Clearingstellenverfahrens (§ 7a SGB IV) sowie eines Betriebsprüfungsverfahrens (§ 28p SGB IV) Raum. Die alleinige Zuständigkeit der DRV Bund für das Clearingstellenverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV dient ebenso wie die Konzentration der Betriebsprüfungen auf die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV der Vermeidung von Interessenkollisionen, die bei Statusanfragen an die Einzugsstellen nach § 28h Abs 2 SGB IV nicht auszuschließen sind. Zwar unterliegen auch Einzugsstellen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sind sie zur unabhängigen rechtlichen Prüfung verpflichtet, doch ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Wahrung ihres Mitgliederbestands nicht von der Hand zu weisen (vgl Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 7a RdNr 52; vgl Seewald in Kasseler Kommentar zum SGB IV, Band 1, Stand: Oktober 2009, § 7a RdNr 3a).

bb) Durch die der DRV Bund zugewiesene obligatorische Statusfeststellung ist ihr zugleich die Bestimmung des pflichtversicherten Personenkreises und damit die Definition der sozialversicherungsrechtlichen Solidargemeinschaft übertragen. Der Gesetzgeber stellt die Versicherungs- und Beitragspflicht weder zur Disposition der Beschäftigten noch der Arbeitgeber oder der Einzugsstellen; er ordnet sie kraft Gesetzes an, damit einerseits für die Beschäftigten eine individuelle Vorsorge gewährleistet und andererseits die Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen geschützt ist (BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31, RdNr 31 mwN). Im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Einführung einer gesetzlichen Pflichtversicherung und deren Ausgestaltung darf der Gesetzgeber den Mitgliederkreis so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (BVerfG Beschluss vom 9.2.1977 - 1 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 70, 90, juris RdNr 78; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186, 264 f, juris RdNr 229). Dabei darf er auch durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorschriften sicherstellen, dass schon von vornherein nicht der Anschein entstehen kann, eine Behörde handele bei ihrer Entscheidung, ob Versicherungs- und Beitragspflicht vorliegt, aus eigenem, gerade der eigenen Körperschaft dienenden Interesse. Eine solche Sicherungsmaßnahme für das Allgemeinwohl ist die alleinige Zuständigkeit der DRV Bund für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren.

cc) Die mit der Alleinzuständigkeit der DRV Bund einhergehende Gemeinwohlorientierung kommt schließlich in der von der Kompetenznorm ausgehenden Schutzwirkung zugunsten einzelner Versicherter zum Ausdruck. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren schützt den Adressatenkreis der Familienmitarbeiter und der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in zweierlei Hinsicht. Personen, die entweder in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitgeber stehen oder als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, sollen einerseits dadurch Rechtssicherheit erlangen, dass ihnen zügig und von Amts wegen eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung zukommt. Andererseits ist die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung mit einer leistungsrechtlichen Bindung gegenüber der BA ausgestattet (§ 336 SGB III). Im Fall einer solchen Feststellung kann sich die BA nach Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht darauf berufen, der Arbeitslose habe mangels Versicherungspflicht die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Clearingstelle hat aufgrund ihrer Kompetenzzuweisung den gesetzlichen Auftrag sicherzustellen, dass diesen Versicherten eine Statusentscheidung mit einer solchen Bindungswirkung zukommt (zum Ganzen vgl Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks 15/1749 S 34, 35).

dd) Sieht der Gesetzgeber ein besonderes Bedürfnis, für den in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Personenkreis die (Nicht-)Versicherungspflicht im Fall einer Arbeitgebermeldung festzustellen, überträgt er diese Feststellungspflicht ausnahmslos der DRV Bund als Clearingstelle und räumt er dem obligatorischen Clearingstellenverfahren stets Vorrang vor einem bereits nach § 28h SGB IV eingeleiteten Einzugsstellenverfahren ein, muss die Clearingstelle ihrer am Schutzzweck der Sozialversicherung orientierten Aufgabe der obligatorischen Statusfeststellung nachkommen und das mit der Feststellungspflicht zugleich einhergehende Recht auf Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit auch effektiv durchsetzen können. Nur die Anerkennung der Alleinzuständigkeit der DRV Bund für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren als wehrfähiges, mit der Möglichkeit einer Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 und 2 Satz 1 SGG effektiv durchsetzbares subjektives Recht trägt der Aufgabenzuweisung des Gesetzgebers hinreichend Rechnung. Sie vermeidet zudem eine - auch vorliegend nicht auszuschließende - bewusste Umgehung der Zuständigkeitsverteilung zwischen DRV Bund und Einzugsstellen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

E. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13656529

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge