Wird über das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung[1], ist dieser Zeitpunkt einzutragen. Ansonsten gelten die Regelungen der DEÜV i. V. m. den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV.

Die Bundesagentur für Arbeit ist an eine getroffene Statusfeststellung bei der Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses gebunden. Dies gilt auch, soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist.

[1] S. Abschn. 2.2.

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