Wird im Rahmen einer optionalen Statusentscheidung durch die Clearingstelle das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt, so treten die versicherungsrechtlichen Folgen – ggf. rückwirkend – mit dem Tag des Eintritts in die beurteilte Beschäftigung ein.[1] Hierbei besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung erst mit der Bekanntgabe der Statusentscheidung durch die Clearingstelle eintritt. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das optionale Statusfeststellungsverfahren wurde innerhalb eines Monats nach Aufnahme der nunmehr festgestellten Beschäftigung beantragt.[2]
  • Der Beschäftigte stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nach der Bekanntgabe der Statusentscheidung durch die Clearingstelle zu.
  • Der Beschäftigte hat für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Statusentscheidung bereits eine (private) Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen, welche den gesetzlichen Leistungsansprüchen vergleichbar sind.

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