Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Sprecherausschuss nach § 25 Abs. 2 SprAuG vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Auf sein Verlangen hin sind ihm Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung in § 25 Abs. 2 SprAuG entspricht weitgehend § 80 Abs. 2 BetrVG. Allerdings fehlt hier die ausdrückliche Erwähnung des Rechts, in die Bruttogehaltslisten Einblick zu nehmen. Die herrschende Meinung folgert daraus, dass ein solches Einsichtsrecht für den Sprecherausschuss, anders als für den Betriebsrat, nicht besteht.[1] Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig über die Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze, über die Änderung der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen zu unterrichten.[2] Erfasst werden nicht die Einzelfälle, sondern nur das System der Gehaltsfindung und die Höhe des Dotierungsrahmens. Unter "sonstige allgemeine Arbeitsbedingungen" sind die Angelegenheiten zu verstehen, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der leitenden Angestellten im Betrieb betreffen, z. B. die Regelung zum Schutze der Nichtraucher und das Verbot alkoholischer Getränke. Der Arbeitgeber ist nicht nur verpflichtet, die Stellungnahme des Sprecherausschusses abzuwarten, sondern er muss auch Gelegenheit zur Erörterung geben.

[1] Wlotzke, DB 1989, S. 173.

6.2.1 Einstellung und Entlassung

Der Arbeitgeber muss dem Sprecherausschuss rechtzeitig mitteilen, wenn er einen leitenden Angestellten einzustellen beabsichtigt. Gleiches gilt, wenn er einen Angestellten mit den Aufgaben eines leitenden Angestellten beauftragen oder einem leitenden Angestellten die Leitungsaufgaben wieder entziehen will.[1] Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese personellen Veränderungen nach § 105 BetrVG dem Betriebsrat mitzuteilen. Vor jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Sprecherausschuss unter Mitteilung der Kündigungsgründe anzuhören. Ebenso wie nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG eine ohne oder ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Sprecherausschuss hat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung spätestens innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber unter Angabe der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Hält er die Form oder die Frist nicht ein, wird das Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kündigung nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SprAuG fingiert. Abweichend von § 102 Abs. 3 BetrVG hat der Sprecherausschuss kein Recht zum Widerspruch.

6.2.2 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Der Unternehmer hat den Sprecherausschuss mindestens einmal im Halbjahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebs und des Unternehmens zu unterrichten.[1] Über geplante Betriebsänderungen i. S. v. § 111 BetrVG hat er den Sprecherausschuss rechtzeitig vor Abschluss der Planungsphase und umfassend im Hinblick auf mögliche Nachteile für leitende Angestellte zu unterrichten.[2] Steht fest, dass leitenden Angestellten wirtschaftliche Nachteile drohen, ist der Unternehmer verpflichtet, mit dem Sprecherausschuss über Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Milderung dieser Nachteile zu beraten. Der Unternehmer ist jedoch abweichend von § 112 BetrVG nicht zum Versuch eines Interessenausgleichs verpflichtet. Der Sprecherausschuss kann auch nicht durch Anrufung der Einigungsstelle die Aufstellung eines Sozialplans erzwingen.[3] Er hat nur ein Beratungsrecht.

6.2.3 Folgen bei Verstoß

Der Arbeitgeber, der gegen die besonderen Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten verstößt, weil er überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet informiert, handelt ordnungswidrig. Nach § 36 SprAuG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

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