Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sprecherausschuss bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten; dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuss, aber nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses usw.[1]

Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind ferner verpflichtet, über die ihnen bei einer beabsichtigten Einstellung, personellen Veränderung oder Kündigung eines leitenden Angestellten bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leitenden Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuss zu bewahren, jedoch nicht gegenüber den Mitgliedern des Sprecherausschusses usw.[2]

Das bei der Einsicht eines leitenden Angestellten in die über ihn geführten Personalakten hinzugezogene Mitglied des Sprecherausschusses hat über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.[3] Auf Antrag des Verletzten sieht das Gesetz Strafvorschriften wegen der Verletzung von Geheimnissen vor.[4]

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