Handelt es sich um einen Fall der Einstrahlung bzw. Entsendung eines ausländischen Berufssportlers, gelten die entsprechenden Regelungen. Eine Entsendung im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland vorübergehend ausgeübt wird und diese im Voraus zeitlich begrenzt ist.[1] Liegen die Voraussetzungen einer Einstrahlung vor, besteht keine Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Wird ein Beschäftigungsverhältnis (vgl. "Berufssportler") in Deutschland begründet, spielt die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers keine Rolle. Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gelten die normalen versicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt besteht dann Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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