Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Spanien für mehr als 8 Tage beschäftigt ist, beim spanischen Arbeitsministerium mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Die Entsendemitteilung wird von den regionalen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Diese sind auf der Seite des spanischen Arbeitsministeriums aufgeführt. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben

  • zum Unternehmen,
  • zur Steueridentifikationsnummer,
  • zum Arbeitnehmer und
  • zur Entsendung (Ort, Zeit, Art der Dienstleistung)

    gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die spanischen Vorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das spanische Arbeitsministerium. Die Kontaktperson muss berechtigt sein, das Unternehmen zu vertreten und Dokumente entgegenzunehmen.

 
Wichtig

Nachweispflicht in spanischer Sprache

Das spanische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen bei einer Kontrolle in spanischer Sprache vorliegen müssen. Dokumente in elektronischer Form reichen in der Regel nicht aus. Die Unterlagen müssen physisch vorliegen. Hierzu gehören:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsbescheinigungen
  • Arbeitsstundennachweise
  • Arbeitserlaubnis

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