Auch wenn Arbeitnehmer nicht am Coronavirus erkranken, kann es dazu kommen, dass sie auf behördliche Anordnung ihre Beschäftigung nicht ausüben dürfen oder unter Quarantäne gestellt werden. Erleiden die Arbeitnehmer in solchen Fällen Verdienstausfälle, steht ihnen eine Entschädigung nach § 56 IfSG zu. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht während des Bezugs der Entschädigungsleistung die Rentenversicherungspflicht fort. Insoweit liegen Sozialversicherungstage vor.

Differenzierter ist es in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu betrachten. Hier besteht die Versicherungspflicht nach § 57 Abs. 2 IfSG ausschließlich bei Bezug einer Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne weiter fort. Es handelt sich dabei um Sozialversicherungstage. Für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverbot endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit dem Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Sozialversicherungstage liegen in diesen Versicherungszweigen nicht vor.

Sollten Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverbot von ihren Arbeitgebern einen Ersatzarbeitsplatz zugewiesen bekommen und somit weiter Arbeitsentgelt beziehen, besteht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fort. Diese Zeiten sind entsprechend als Sozialversicherungstage zu werten. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Entschädigungsleistungen gewähren.

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