Zeiten, die mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage berücksichtigt. Für die Berechnung der Beiträge sind
- die Woche mit 7 Tagen,
- der Kalendermonat mit 30 Tagen und
- das Kalenderjahr mit 360 Kalendertagen
zu berücksichtigen. Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen anzusetzen.
Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.
Ermittlung der Sozialversicherungstage
Beitragspflicht | SV-Tage |
---|---|
1.2. bis 28.2. | 30 |
2.2. bis 29.2. | 28 |
1.7. bis 31.7. | 30 |
2.7. bis 31.7. | 30 |
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