Für die Pflegeversicherung gelten in vielen Bereichen die gleichen Regelungen wie in der Krankenversicherung. Allerdings ist zu beachten, dass freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind. Freiwillig Krankenversicherte können sich innerhalb bestimmter Fristen von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Sie müssen dafür nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind.[1] In der Pflegeversicherung sind einige besondere Personenkreise zusätzlich versicherungspflichtig, für die keine Krankenversicherungspflicht besteht.[2]

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