Die genannten Personenkreise sind auch dann versicherungsfrei, wenn sie neben ihrer versicherungsfreien Beschäftigung eine weitere, an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.[1] Das gilt nur eingeschränkt für Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Arbeitet ein Student in allen Beschäftigungen zusammengerechnet mehr als 20 Stunden in der Woche, gehört er vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern.[2] Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze besteht nur in Ausnahmefällen. Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob ggf. bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit[4] vorliegt und der Student damit versicherungsfrei ist.[5]

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