BMF, 04.05.2000, IV D 2 - S 7171 a - 1/00

Zu der von Ihnen angesprochenen Frage nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Gemäß § 4 Nr. 15 UStG sind u.a. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung untereinander bzw. an die Versicherten steuerfrei.

Die SVI ist gem. Ihren Ausführungen kein Träger der Sozialversicherung i.S.d. § 29 Abs. 1 SGB IV, sondern eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., die die Versicherungsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben § 30 Abs. 1 SGB IV) unterstützt. Auch der Hauptverband selbst ist kein Träger der Sozialversicherung. Eine Anwendung des § 4 Nr. 15 UStG auf die Leistungen der SVI ist somit nach geltendem Recht nicht möglich, da weder die SVI noch der HVBG die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Eine analoge Anwendung kann ebenfalls nicht erfolgen, da Steuerbefreiungen eng auszulegen sind.

Steuerbefreiungen bei der Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer sollen regelmäßig den Letztverbraucher entlasten. Der HVBG erbringt jedoch als SVI nur Vorleistungen der Sozialfürsorge. Eine Befreiung würde daher allenfalls mittelbar dem Letztverbraucher zugute kommen. Im Übrigen sind auch andere Vorleistungen regelmäßig nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil nur der Wertschöpfungsanteil auf der letzten Stufe durch eine Befreiung entlastet werden soll.

Ihr Schreiben sowie Ihr ergänzendes Schreiben werden aber zum Anlass genommen, erneut die Frage zu prüfen, ob – durch Gesetzesänderung – bestimmte Leistungen der Zusammenschlüsse von Unternehmen, die nur steuerfreie Umsätze erbringen, an ihre Mitglieder künftig von der Umsatzsteuer befreit werden können.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 15

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