Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen

Das BMF hat zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern Stellung bezogen.

Begleitpersonen in Kliniken

In dem Schreiben verweist das BMF auf ein BFH-Urteil (vom 16.12.2015 - XI R 52/13). Hier wurde entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den  Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.

UStAE zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 angepasst

Die Finanzverwaltung hat nun den UStAE angepasst zu "4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung". Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 24.3.2023, III C 3 - S 7171/19/10002 :001