Zwischen

...................................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...................................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

...................................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...................................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgender Sozialplan geschlossen:

Präambel

Die Betriebspartner haben am heutigen Tage/am .... einen Interessenausgleich zur Planung und Umsetzung einer darin näher beschriebenen Betriebsänderung vereinbart.[1] Mit dem folgenden Sozialplan wollen die Betriebsparteien zugunsten der von dieser Betriebsänderung potenziell betroffenen Mitarbeiter hiermit möglicherweise verbundene Nachteile ausschließen oder, soweit dies dem Arbeitgeber nicht vollständig möglich ist, sie wenigstens abmildern.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEVerzicht auf eine eigene Definition des Geltungsbereichs

Dieser Sozialplan gilt für alle von dem Geltungsbereich des am heutigen Tage abgeschlossenen Interessenausgleichs erfassten Mitarbeiter.[2]

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Dieser Sozialplan gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ....[3] Für die Mitarbeiter anderer Abteilungen werden gesonderte Sozialpläne abgeschlossen.

Dieser Sozialplan gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[4]

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Mitarbeitergruppen

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen und deren Arbeitsplatz aufgrund der in diesem Interessenausgleich beschriebenen Maßnahmen entfallen wird. Nicht vom Sozialplan erfasst sind Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund verhaltensbedingt außerordentlich beendet wird, deren Arbeitsverhältnis befristet ist und Auszubildende.[5]

Vom Geltungsbereich dieses Sozialplans sind folgende Mitarbeiter ausgenommen:

  • Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans noch keine 6 Monate bestanden hat.[6]
  • Mitarbeiter, mit denen eine Altersteilzeitvereinbarung besteht oder mit denen im Rahmen der Umsetzung der im Interessenausgleich vom ...... beschriebenen Maßnahme eine Altersteilzeit- oder Frühverrentungsvereinbarung des Interessenausgleichs vom ...... abgeschlossen wird.
  • Mitarbeiter, denen vor dem heutigen Tage[7] eine Arbeitgeberkündigung zugegangen ist oder mit denen vor dem heutigen Tage[8] ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag abgeschlossen wurde. Auf Mitarbeiter, mit denen nach dem heutigen Tage ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen wird/worden ist, findet dieser Sozialplan Anwendung, sofern ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der im Interessenausgleich vom ...... beschriebenen Maßnahmen endet.
  • Mitarbeiter, die am Tage ihres Ausscheidens die Voraussetzungen für die ungekürzte Regelaltersrente erfüllen oder eine volle und unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.
  • Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb/in einem anderen Unternehmen des XYZ-Konzerns unter Wahrung des vollen sozialen Besitzstands (u.a. Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber und ihren Rechtsvorgängern) einvernehmlich fortgesetzt wird.
  • Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs, § 613a BGB, auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.
  • Mitarbeiter, die bei dem Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurden und die mit dem Arbeitgeber in keinem vertraglichen Arbeitsverhältnis am heutigen Tage stehen.[9]

§ 2 Begriffsdefinitionen

  1. Das Bruttomonatsgehalt ist das am Stichtag bezogene monatliche Grundgehalt einschließlich freiwilliger Zulagen, Leistungs-, Ausgleichs- und Funktions- sowie Besitzstandszulagen. Dies umfasst auch alle sonstigen Sonderzahlungen unabhängig vom Auszahlungsturnus, wie 13. Gehälter, Weihnachtsgratifikationen, Boni, Urlaubsgelder, Überstunden und Überstundenzuschläge, Zahlungen für Bereitschaftsdienste und tarifliche Einmal- oder Sonderzahlungen.

    VARIANTE[10]

    Nicht zum abfindungsrelevanten Bruttomonatsgehalt zählen sonstige Sonderzahlungen, 13. Gehälter, Weihnachtsgratifikationen, Boni, Urlaubsgelder, Überstunden und Überstundenzuschläge, Zahlungen für Bereitschaftsdienste, tarifliche Einmal- oder Sonderzahlungen, Miet- und Fahrtkostenzuschüsse, Essensgeld sowie Sachleistungen mit geldwertem Vorteil.

    VARIANTEDurchschnittseinkommen als Referenz

    Das Bruttomonatsentgelt i.S.d. Sozialplans setzt sich zusammen aus dem Bruttoentgelt der letzten vollen 12 Kalendermonate vor Abschluss dieses Sozialplans, dividiert durch 12.[11] Bei Arbeitnehmern, die innerhalb von 12 Monaten...

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