Gemäß § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde, vom Insolvenzverwalter und vom Betriebsrat widerrufen werden. Plant der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, so hat der Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans, wenn den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung Nachteile entstehen können. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die absolute und die relative Grenze. Die absolute Grenze ist die Summe von zweieinhalb Monatsverdiensten aller von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Die im Sozialplan vorgesehenen Ausgleichsansprüche dürfen diese absolute Grenze nicht übersteigen, da ansonsten der Sozialplan unwirksam ist.

Die relative Grenze bestimmt, dass für den Ausgleich der Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Insolvenzmasse verwendet werden darf. Ist dies doch der Fall, sind die Forderungen anteilig zu kürzen.

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