Anders als beim laufenden Arbeitslohn kann die Lohnsteuer nicht unmittelbar aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden, sondern der Arbeitgeber hat sie aufgrund einer Jahresvergleichsrechnung nach folgendem Schema zu ermitteln:

 
1. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug
- Versorgungsfreibetrag[1]
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[2]
- Altersentlastungsbetrag[3]
- Freibetrag (lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats)
+ Hinzurechnungsbetrag (lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats)
= Maßgebender Jahresarbeitslohn
Davon Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahreslohnsteuertabelle
 
2. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug
Maßgebender Jahresarbeitslohn von 1. zuzüglich sonstiger Bezug
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Versorgungsfreibetrag[4]
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag[5]
- unter 1. nicht ausgeschöpfter Altersentlastungsbetrag[6]
= Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug
Davon Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahreslohnsteuertabelle

Die Differenz der Lohnsteuer laut Ziffer 2 und Ziffer 1 ist die Steuer, die für den sonstigen Bezug einzubehalten ist.

 
3. Differenz aus Ziffern 1 und 2
  Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle bei Jahresarbeitslohn mit sonstigem Bezug
- Lohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle bei Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug
= Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Wie das Berechnungsschema unter Nr. 1 zeigt, kann der maßgebende Arbeitslohn (nur) durch den Abzug eines Freibetrags nach den ELStAM auch negativ sein.

[1] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[2] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[3] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[4] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[5] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.
[6] Abzug darf nicht zu negativem Jahresarbeitslohn führen.

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