Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn gehören zu den sonstigen Bezügen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

Bezieht sich dagegen der Gesamtbetrag ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Die Nachzahlung oder Vorauszahlung ist deshalb für die Berechnung der Lohnsteuer auf die Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Jahres zu verteilen, für die sie geleistet wird.

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen können auch Lohnnachzahlungen und Lohnvorauszahlungen, die ausschließlich das laufende Kalenderjahr betreffen, als sonstige Bezüge behandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem betrieblichen Durchschnittssteuersatz ist jedoch nicht zulässig.[1]

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