Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber besteht auch die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruft. Dies ist dann möglich, wenn der Arbeitgeber ein betriebliches System geschaffen hat, nach dem er eine bestimmte Leistung erbringt (Beispiel: Der Arbeitgeber lässt allen Arbeitnehmern grundsätzlich unabhängig von der Tarifbindung tarifliche Leistungen zukommen) und nur bei einem Arbeitnehmer willkürlich eine Ausnahme macht.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muss der Arbeitnehmer dann darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber ein betriebliches System geschaffen hat, das Grundlage für eine bestimmte Leistungserbringung ist. Dagegen gehört es zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers, bei dem Bestehen eines solchen Systems einen sachlichen Grund dafür darzulegen, dass der Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten herausgenommen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Beweislastverteilung

Der Arbeitnehmer klagt vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung von Weihnachtsgeld. Er trägt vor, dass 50 % der gesamten Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten hätten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber das bestreitet, muss der Arbeitnehmer seine Behauptung beweisen. Hat der Arbeitgeber tatsächlich Weihnachtsgeld in relevantem Umfang an andere Arbeitnehmer gezahlt, muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen der klagende Arbeitnehmer von dieser Zahlung ausgenommen wurde. Wenn der Arbeitgeber vorträgt, dass er nur solchen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld gezahlt habe, die keine übertarifliche Zulage erhielten, muss er seine Behauptung bei Bestreiten des Arbeitnehmers beweisen.

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