1 Grundsätzliches Arbeitsverbot

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Dauer der Ruhezeit des einzelnen Arbeitnehmers muss sich mit dem Kalendersonntag decken und für jeden Sonntag mindestens 24 Stunden betragen. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.[1] Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden.[2]

2 Ausnahmen

Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO kann die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit umfassen, wenn dies nicht einzelvertraglich oder kollektivrechtlich ausgeschlossen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung fehlt.[2] Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind in § 10 ArbZG geregelt. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen abweichend von § 9 ArbZG insbesondere beschäftigt werden

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  • bei der Presse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten sowie bei Volksfesten,
  • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren i. S. v. § 30 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs,
  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

    In Bäckereien und Konditoreien dürfen Arbeitnehmer für bis zu 3 Stunden an Sonntagen mit Herstellung, dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

3 Schutzvorschriften

Dem Schutz der von Sonn- und Feiertagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer dienen folgende Vorschriften:

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.[1]
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.[2]
  • Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten muss, erhält er zwingend einen Ersatzruhetag.[3]
  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.[4]

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