Dem Schutz der von Sonn- und Feiertagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer dienen folgende Vorschriften:

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.[1]
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 10 Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird.[2]
  • Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten muss, erhält er zwingend einen Ersatzruhetag.[3]
  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.[4]

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