Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall im Allgemeinen auch dann, wenn er durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann. Dabei sind jedoch ausdrücklich vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, um den Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs nicht zu gefährden. Die Agentur für Arbeit fordert deshalb grundsätzlich nicht, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit eingesetzt wird. Eine andere Situation gilt bei übertragenen Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr. So kann z. B. aufgrund der tarifvertraglichen Urlaubsregelung im Bauhauptgewerbe[1] von Arbeitnehmern und Arbeitgebern verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der ohnehin zum Ende eines Kalenderjahres verfallen würde, zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeitergeld eingesetzt wird.

[1] § 8 BRTV Bau.

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