1 Abgabe einer Sondermeldung

1.1 Sondermeldung ist die Ausnahme

Für die Meldung beitragspflichtiger Einmalzahlungen während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses gilt grundsätzlich, dass sie in die nächste Entgeltmeldung (Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung) einbezogen werden.

1.2 Gründe für eine Sondermeldung

In Fällen, in denen für das laufende Kalenderjahr keine Meldung zu erstellen ist, oder sich die Beitragsgruppen geändert haben, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung zu erstellen. Dazu ist der Grund der Abgabe mit 54 anzugeben.

Die Abgabe der Sondermeldung ist auch zulässig, wenn die Einmalzahlung während einer gemeldeten Unterbrechungszeit ausgezahlt wird; dies gilt selbst dann, wenn anschließend noch eine Meldung mit denselben Beitragsgruppen folgt (z. B. Jahresmeldung).

1.3 Auswirkungen der Märzklausel

Wenn in den Monaten Januar bis März eines Jahres geleistete Einmalzahlungen dem letzten Abrechnungszeitraum des vorangegangenen Jahres zugeordnet werden müssen[1], ist der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung immer mit einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 zu erstatten.

[1]

S. Märzklausel.

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