In Fällen, in denen für das laufende Kalenderjahr keine Meldung zu erstellen ist, oder sich die Beitragsgruppen geändert haben, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung zu erstellen. Dazu ist der Grund der Abgabe mit 54 anzugeben.

Die Abgabe der Sondermeldung ist auch zulässig, wenn die Einmalzahlung während einer gemeldeten Unterbrechungszeit ausgezahlt wird; dies gilt selbst dann, wenn anschließend noch eine Meldung mit denselben Beitragsgruppen folgt (z. B. Jahresmeldung).

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