Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer. Der Teilbetrag orientiert sich an den gezahlten Beiträgen; angesetzt wird jedoch ein gesondert berechneter Arbeitnehmeranteil.

Tatsächliche Aufwendungen bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern

Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern dürfen beim Lohnsteuerabzug die tatsächlich abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der privat versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt.[1] Berücksichtigungsfähig sind auch Beiträge für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehe-/Lebenspartner.

Die im Rahmen des ELStAM-Verfahrens geplante automatische Berücksichtigung der vom Versicherungsunternehmen übermittelten Beträge hat die Finanzverwaltung derzeit noch nicht umgesetzt; sie sollen ab dem Kalenderjahr 2026 berücksichtigt werden.[2]

Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird beim Lohnsteuerabzug eine Mindestvorsorgepauschale angesetzt. Sie beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 EUR in der Steuerklasse III.[3]

Keine Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sie die Vorsorgepauschale übersteigen und ebenso bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.

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