0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 97 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 wurden jeweils mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) und das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) geändert.

Abs. 3 Satz 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) neu gefasst; Satz 2 und 3 wurden angefügt. Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) als Folge der Änderungen zur Neustrukturierung der Vorschriften über die Qualitätssicherung mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Gemäß § 8 Abs. 2 ist der Medizinische Dienst in die gemeinsame Verantwortung für die Gewährleistung der notwendigen pflegerischen Strukturen eingebunden. Im Rahmen seiner nach dem Pflegeversicherungsgesetz vorgesehenen Beteiligung verschafft § 97 dem Medizinischen Dienst die für den Umgang mit personenbezogenen Daten erforderliche Rechtsgrundlage und verpflichtet andererseits zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Besondere datenschutzrechtliche Regelungen, die der Gesetzgeber für den Medizinischen Dienst und dessen Zusammenarbeit mit anderen Stellen aufgabenspezifisch getroffen hat, bleiben von der Vorschrift des § 97 unberührt (vgl. z. B. § 18 Abs. 4 bis 6, § 115 Abs. 1).

2 Rechtspraxis

2.1 Zulässigkeit der Datennutzung

 

Rz. 2

Der Medizinische Dienst darf nach Abs. 1 personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachterlichen Stellungnahmen zu Zwecken

  • der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18),
  • der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40) oder
  • der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)

erforderlich ist.

 

Rz. 3

Die in Abs. 1 Satz 1 festgeschriebenen Aufgabenzwecke sind abschließend (Enumerationsprinzip); eine Erhebung von Sozialdaten wie auch ihre Verarbeitung zu anderen Zwecken der Pflegeversicherung (Zweckänderung) ist nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken dann verarbeitet und genutzt werden, wenn dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist (Abs. 1 Satz 2), wobei sich diese Rechtsfolge bereits aus dem allgemeinen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 ergibt (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 8). Die "anderen Zwecke" können sich dabei nur auf den Medizinischen Dienst beziehen, weil Satz 2 i. V. m. Satz 1 zu lesen ist. Andere Einrichtungen dürfen Daten ohnehin nur zu den Zwecken des Satzes 1 und bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsvorschrift (§§ 67b, 67d) speichern, verändern und nutzen. Der Regelung kommt daher keine weitergehende Bedeutung zu (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 9).

Die in Abs. 1 getroffene Regelung entspricht weitgehend § 94 Abs. 1 und 2 (vgl. dortige Komm.). Auch für den MDK gilt beim Umgang mit personenbezogenen Daten der das gesamte Recht zum Sozialdatenschutz beherrschende Grundsatz der Erforderlichkeit. Danach beschränkt sich der Umfang der zulässigen Datenerhebung und Datennutzung auf das für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderliche Mindestmaß.

2.2 Multifunktionale Nutzung von Daten

 

Rz. 4

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Medizinische Dienst neben den zu Zwecken der Pflegeversicherung nach dieser Vorschrift erhobenen Sozialdaten auch für Zwecke der Krankenversicherung über personenbezogene Daten verfügt, zu dessen Erhebung und Nutzung er nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches berechtigt ist (vgl. § 276 SGB V). Mit Rücksicht auf den identischen Versichertenkreis soll es dem Medizinischen Dienst daher gestattet sein, auf Datenbestände des jeweiligen Aufgabenbereichs zurückzugreifen, wenn die insoweit verfügbaren Daten zugleich für die ordnungsgemäße Erfüllung des anderen Aufgabenbereichs erforderlich sind. Dadurch wird eine wiederholte Datenerhebung, z. B. im Rahmen einer erneuten Begutachtung, vermieden. Es kommt hinzu, dass die Pflegekassen ohnehin nicht über einen eigenen Medizinischen Dienst verfügen, so dass sie auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zurückgreifen müssen.

Problematisch ist dabei die Weite der Befugnis. Die Verwendung der Daten im jeweils anderen Aufgabenbereich soll dann möglich sein, wenn sonst die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Medizinische Dienst in eigener Verantwortlichkeit (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 97 Rz. 7; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 12 ff.). Anderenfalls wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, die etwa eine Zuständigkeit der Pflegekasse regelt. Es kommt hinzu, dass die Frage nur unter Prüfung personenbezogener, medizinischer Daten zu beantworten ist. Sie kann daher nur durch den insoweit einzig qualifi...

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