Rz. 4

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Medizinische Dienst neben den zu Zwecken der Pflegeversicherung nach dieser Vorschrift erhobenen Sozialdaten auch für Zwecke der Krankenversicherung über personenbezogene Daten verfügt, zu dessen Erhebung und Nutzung er nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches berechtigt ist (vgl. § 276 SGB V). Mit Rücksicht auf den identischen Versichertenkreis soll es dem Medizinischen Dienst daher gestattet sein, auf Datenbestände des jeweiligen Aufgabenbereichs zurückzugreifen, wenn die insoweit verfügbaren Daten zugleich für die ordnungsgemäße Erfüllung des anderen Aufgabenbereichs erforderlich sind. Dadurch wird eine wiederholte Datenerhebung, z. B. im Rahmen einer erneuten Begutachtung, vermieden. Es kommt hinzu, dass die Pflegekassen ohnehin nicht über einen eigenen Medizinischen Dienst verfügen, so dass sie auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zurückgreifen müssen.

Problematisch ist dabei die Weite der Befugnis. Die Verwendung der Daten im jeweils anderen Aufgabenbereich soll dann möglich sein, wenn sonst die Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Medizinische Dienst in eigener Verantwortlichkeit (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 97 Rz. 7; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 97 Rz. 12 ff.). Anderenfalls wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, die etwa eine Zuständigkeit der Pflegekasse regelt. Es kommt hinzu, dass die Frage nur unter Prüfung personenbezogener, medizinischer Daten zu beantworten ist. Sie kann daher nur durch den insoweit einzig qualifizierten Medizinischen Dienst entschieden werden. Schließlich ist der Medizinische Dienst unabhängig von den Kranken- und Pflegekasse, was eine diesen zustehende Entscheidungsbefugnis ausschließt.

Zwar ist dabei der Begriff der "nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben" gerichtlich voll überprüfbar (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 97 Rz. 7). Gleichwohl dürfte dies praktisch nur in offensichtlichen Fällen tatsächlich möglich sein.

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