Rz. 15

Eine Datenerhebung und -verwendung nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich genannten Aufgaben erforderlich ist. Erforderlich ist die Verwendung von Daten, wenn ihre Kenntnis und Nutzung zur Erreichung des konkreten Zwecks objektiv geeignet (Gebot der Zweckbindung – vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.1.2012, 1 BvR 1299/05 Rz. 169) und im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck auch notwendig ist. Bestandteil der Erforderlichkeit ist damit das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 94 Rz. 5).

Eine Erhebung und Nutzung von Daten zu Zwecken der bloßen Aufgabenerleichterung ist unzulässig. Auch das Sammeln von Daten auf Vorrat, d. h. zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken, verletzt den Erforderlichkeitsgrundsatz (Krahmer, in: LPK-SGB XI, § 94 Rz. 5). Ferner bedarf es personenbezogener Angaben nicht, wo anonymisierte Daten ausreichen (vgl. Borchert/Hase/Walz, Gemeinschaftskommentar zum SGB – Schutz der Sozialdaten, § 79 Rz. 105).

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