Rz. 7

Wird der Pflegebedürftige zurückgestuft, so ändert sich nicht nur der von der Pflegekasse dem Heim zu zahlende Leistungsbetrag, sondern es vermindert sich auch das dem Pflegebedürftigen zu berechnende Gesamtheimentgelt. Um den Pflegeheimen gleichwohl einen Anreiz zu bieten, an den Heimbewohnern aktivierende und rehabilitative Maßnahmen durchzuführen, sieht Abs. 4 für den Fall der Rückstufung eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1.536,00 EUR vor. Es handelt sich dabei um einen Betrag, der sich berechnet aus der halbjährlichen Differenz der Leistungszahlungen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 1. Er stellt einen Pauschbetrag dar, welcher ungeachtet der Pflegeklasse, von der bzw. in die zurückgestuft worden ist, gilt und welcher gemäß Abs. 4 Satz 2 der Dynamisierung nach Maßgabe des § 30 unterfällt.

Die Wirkung der aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen des Heims auf die Pflegebedürftigkeit des Bewohners muss sich als nachhaltig erwiesen haben. Wird der Bewohner innerhalb von 6 Monaten wieder in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, so ist der Anerkennungsbetrag von der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen.

 

Rz. 8

Mit der Zahlung des Anerkennungsbetrags nach Abs. 4 wird unterstellt, dass die aktivierenden und rehablilitativen Maßnahmen der Pflegeeinrichtung für die Verminderung der Pflegebedürftigkeit und damit die Rückstufung ursächlich geworden sind. Ist die Rückstufung demgegenüber etwa auf eine außerhalb der Pflegeeinrichtung durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme zurückzuführen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 73) die Zahlung entfallen.

 

Rz. 9

Abs. 4 gilt ausdrücklich nur für den Bereich der vollstationären Pflege nach § 43. Nicht vorgesehen sind finanzielle Anreize für Pflegedienste und Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Dort wird regelmäßig nur ein Teil oder nur kurzzeitig der erforderliche Betreuungs- und Versorgungsaufwand erbracht. Teilweise findet begleitend eine ambulante Rehabilitation statt.

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