Rz. 34

Nach Abs. 5 sind öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen (Betriebskostenzuschüsse) von der Pflegevergütung abzuziehen. In Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarungen sind solche Zuschüsse vom pflegebedingten Gesamtaufwand in Abzug zu bringen, nicht zuletzt um ansonsten Wettbewerbsvorteile der Einrichtungen zu vermeiden, die über Zuschüsse dieser Art nicht verfügen.

Die mit Zuschüssen ausgestatteten Einrichtungen sind zur Offenlegung verpflichtet.

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