Rz. 4

Die gesetzliche Ausrichtung der Regelung nach § 7b ist nach dem Willen des Gesetzgebers als eine zusätzliche Pflicht des Leistungserbringers, d. h. der Pflegekasse, einzustufen. Dies wird durch Abs. 2 explizit dargestellt, da die Pflegekasse sicherzustellen hat, dass die Beratungsleistungen den Anforderungen gemäß Beratung an § 7a gerecht wird. Hierzu ist die Pflegekasse verpflichtet, allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen zu schließen, die insbesondere Regelungen treffen für die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen, die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse bei fehlerhafter Beratung entstehen und deren Vergütung.

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