Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 1 kann der Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

 

Rz. 6

Während eine Kündigung durch den Träger der Pflegeeinrichtung an keine Voraussetzungen gebunden ist und demzufolge keiner Begründung bedarf, ist eine Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen nur statthaft, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der gesetzlichen Anordnungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. Zum Schutz der Träger der Pflegeeinrichtungen besteht daher eine Berechtigung zur (fristgerechten) Kündigung nur, soweit

  • die begrifflichen Voraussetzungen der an der Pflegeversorgung teilnehmenden Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste, Pflegeheime) nach Maßgabe des § 71 nicht oder nicht mehr in vollem Umfange erfüllt sind (Abs. 1 Satz 1 HS 1)

    und/oder

  • die betroffenen Pflegeeinrichtungen nicht mehr die Gewähr für eine leistungsfähige oder wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (Abs. 1 Satz 1 HS 1)

    und/oder

  • die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen (Abs. 1 Satz 1 HS 2).

Der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 1.7.2008 gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 2 ergänzend in das Gesetz aufgenommene ordentliche Kündigungstatbestand soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem hohen Stellenwert Rechnung tragen, der der Verwirklichung der in § 2 normierten Selbstbestimmungsrechte zukommt.

Gemeinsam für alle Kündigungstatbestände gilt, dass sie nicht nur vorübergehend vorliegen dürfen. Soll daher die Kündigung z.B. auf unwirtschaftliche Betriebsführung gestützt werden, muss diese wiederholt festgestellt oder nicht mehr behebbar sein. Auch darf es sich nicht nur um geringfügige Unwirtschaftlichkeiten handeln, die durch Abstriche in der Leistungsvergütung ausgeglichen werden könnten (so BR-Drs. 505/93 S. 138). Nur vorübergehender Natur sind denknotwendig ferner Kündigungstatbestände, die bei Beendigung der vertraglichen Zulassung nicht mehr vorliegen, d.h. nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der Jahresfrist entfallen sind.

 

Rz. 7

Da eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen nicht selten die Belange von Sozialhilfeempfängern tangiert, schreibt Abs. 1 Satz 2 vor, dass vor einer solchen Kündigung das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe herzustellen ist (zu den Beweggründen für diese Regelung vgl. BR-Drs. 505/93 S. 138). Einvernehmen im Sinne dieser Vorschrift ist gleichbedeutend mit Zustimmung (vgl. hierzu auch Komm. zu § 72).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge