Rz. 2

Zur Auflösung bestehender Versorgungsverträge gemäß §§ 72, 73 bedarf es der Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Mit der Auflösung des Versorgungsvertrages zu dem in der Kündigung ausgesprochenen Zeitpunkt endet für den Träger der Pflegeeinrichtung die generelle Berechtigung, an der pflegerischen Versorgung zu Lasten der Pflegeversicherung teilzunehmen.

 

Rz. 3

Die von dem Leistungserbringer erklärte Kündigung ist ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige (empfangsbedürftige) öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden (vgl. § 61 SGB X). Als einseitige Willenserklärung kann die Kündigung nur bis zu ihrem Zugang gegenüber der anderen Vertragspartei widerrufen werden (§ 130 Abs. 1 BGB).

Soweit die Kündigung von den Landesverbänden der Pflegekassen ausgesprochen wird, ist ihr Rechtscharakter umstritten. Da in diesen Fällen dem Leistungserbringer sein mit Abschluss des Versorgungsvertrages verliehener Status als zugelassene Pflegeeinrichtung entzogen wird, wird hier die Kündigung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Kündigung von Versorgungsverträgen im Krankenhausbereich (vgl. BSGE 78 S. 233, 235) zunehmend rechtlich als Verwaltungsakt betrachtet (vgl. KassKomm., Sozialversicherungsrecht, Bd. 2 Rz. 4, 19 zu § 74; a.A. Udsching, SGB XI, § 74 Rz. 3).

 

Rz. 4

Die Vorschrift des § 74 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (vgl. Abs. 1 Satz 1) eine Auflösung des Versorgungsvertrages durch Vereinbarung außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen herbeizuführen.

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