Rz. 8a

Zur Sicherstellung der dauerhaften Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Abs. 3a und 3b als wesentlicher Bestandteil der in Abs. 3 Satz 1 HS 1 Nr. 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber den Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Abs. 3c Satz 1 erstmals bis zum Ablauf des 30.9.2021 damit beauftragt, das Nähere zu den hierzu notwendigen Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen unter weiterer Berücksichtigung der nach Abs. 3e erforderlichen Angaben in Richtlinien festzulegen. Die insoweit verliehene Richtlinienkompetenz umfasst nach Maßgabe des Abs. 3c Satz 2 auch die Berechtigung, die Folgen einer Verletzung der für die Pflegeeinrichtungen in Abs. 3d und Abs. 3e normierten Mitteilungspflichten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu regeln (z. B. Vertragsstrafe). Für das wirksame Zustandekommen der Richtlinien ist das Beteiligungserfordernis des Abs. 3c Satz 4 sowie der in Abs. 3c Satz 5 geregelte Genehmigungsvorbehalt zu beachten. Etwaigen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit ist fristgerecht Folge zu leisten (Abs. 3c Satz 6).

Dem Gesetzesauftrag ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit fristgerechtem Erlass der Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 53) nach § 72 Abs. 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Abs. 3a und 3b SGB XI v. 24.1.2022, zuletzt geändert durch Beschluss v. 8.7.2022, nachgekommen (abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp).

Die nach § 72 Abs. 3c genehmigten Zulassungsrichtlinien sind für die Pflegekassen und deren Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen gleichermaßen verbindlich (vgl. Abs. 3c Satz 7).

 

Rz. 8b

Um den Pflegekassen die Überprüfung der dauerhaften Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3a und Abs. 3b zu ermöglichen, haben die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen zu den in Abs. 3d Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3e Satz 1 und 2 aufgeführten und für sie nach Sachlage einschlägigen Tatbeständen nach näherer Maßgabe der weiteren Regelungen in Abs. 3d und Abs. 3e entsprechende Mitteilung oder Änderungsmitteilung zu machen. Hierbei gilt es, die für die einzelnen Mitteilungspflichten getroffenen Fristenregelungen zu beachten.

 

Rz. 8c

Zur Bewertung der praktischen Auswirkungen der Regelungen des Abs. 3a und 3b sowie des damit sachlich in Zusammenhang stehenden § 82c hat der Gesetzgeber dem Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Fristsetzung bis 31.12.2025 einen entsprechenden Evaluationsauftrag erteilt (Abs. 3g).

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