Rz. 1a

§ 72 ordnet an, dass Leistungen der ambulanten und stationären Pflege nur durch vertraglich zugelassene Pflegeeinrichtungen gewährt werden dürfen. Die Vorschrift folgt damit dem in § 29 Abs. 2 generell festgeschriebenen Grundsatz, dass Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz grundsätzlich nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden dürfen, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben. Hierbei hat dem Gesetzgeber für die einzelnen Regelungsmodalitäten das Zulassungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen als Vorbild gedient (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 135).

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt das Erfordernis einer für die Leistungsgewährung notwendigen Zulassung durch Versorgungsvertrag und bestimmt dessen Mindestinhalt. Abs. 2 regelt die wesentlichen Modalitäten für das Zustandekommen des Versorgungsvertrages und ermöglicht daneben den Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages. Mit den Regelungen des Abs. 3 sowie des Abs. 3a und Abs. 3b bestimmt der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Versorgungsvertrags und schreibt zu deren Sicherstellung für die am Vertragsgeschehen beteiligten Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe des Abs. 3d und Abs. 3e die hierzu notwendigen Mitteilungspflichten fest. Abs. 3c erteilt dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Konkretisierung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3a und 3b einen gesetzlichen Richtlinienauftrag. Mit einer Bewertung dieser Zulassungsvoraussetzungen wird daneben das Bundesministerium für Gesundheit nach Maßgabe des Abs. 3f befasst. Abs. 3g sieht für Verträge mit Abschluss vor dem 1.9.2022 eine besondere Anpassungspflicht vor. Abs. 4 schließlich zeigt die an den Abschluss eines Versorgungsvertrags geknüpften Rechtsfolgen auf. Ergänzende Regelungen zum Abschluss von Versorgungsverträgen enthält § 73.

 

Rz. 3

Die (vertragliche) Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Erfüllung des Versorgungsauftrags nach § 72 berührt nicht das Recht der Pflegekassen zur Anstellung eigener Pflegekräfte, wenn sich dies zur Sicherstellung der häuslichen Pflege als notwendig erweist (vgl. § 77 Abs. 2). Daneben bleibt es den Pflegekassen ferner unbenommen, zur Gewährung häuslicher Pflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung mit einzelnen geeigneten Pflegekräften Verträge abzuschließen (§ 77 Abs. 1). Diese müssen nicht notwendigerweise in einem Anstellungsverhältnis zu einer zugelassenen Pflegeeinrichtung oder zu ihnen selbst stehen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 135).

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