Rz. 13

Abs. 2 enthält Bestimmungen zum Berechnungsverfahren zur Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs bzw. eines Überweisungsbetrages an den Ausgleichsfonds (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 45). Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs wird die Differenz des kumulierten Einnahmen-Ists und der Ausgaben bis zum Ende des Vormonats dem zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Betriebsmittel- und Rücklage-Ist (= Bestand am Ende des Vorjahres) hinzugerechnet. Dies ergibt den Saldo zu Beginn des laufenden Monats.

 

Rz. 14

Ist dieser Saldo positiv, ist er zunächst zur Auffüllung der Mittel nach § 62 einzusetzen und der danach verbleibende Restbetrag an den Ausgleichsfonds abzuführen. Ist der Saldo zu Beginn des laufenden Monats negativ, erhält die Pflegekasse aus dem Ausgleichsfonds den fehlenden Betrag. Ist zudem das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll noch nicht erfüllt, so hat der Ausgleichsfonds den Unterschiedsbetrag in dem Kalendermonat, in dem das Finanzausgleichsverfahren durchgeführt wird, zu erstatten (vgl. § 5 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 15

Bis zum 10. des laufenden Monats hat die Pflegekasse den Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ausgleichsfonds zu ermitteln und den Vordruck "P" per Telefax an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln. Die anfordernde Pflegekasse erhält nach Abs. 2 den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. Im Falle einer Zahlungsverpflichtung hat die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag bis zum 10. des laufenden Monats an das Bundesversicherungsamt zu überweisen. Zinsansprüche für verspätete Zahlungen sind mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Diese Verzugszinsen sind von der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, innerhalb eines Monats nach Zugang der Forderung des Bundesversicherungsamts an den Ausgleichsfonds zu zahlen (vgl. § 8 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 16

In der Praxis der Sozialversicherungsträger wird der Vordruck "P" bereits seit dem 1.1.2006 bis zum 10. des Monats an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt. Durch das Vorziehen des Abgabetermins wurde ein Vorziehen des Zahlungstermins aus dem Ausgleichsfonds zur Mitte des Monats ermöglicht. Damit sollte bei den Empfängerkassen ein Liquiditätsengpass durch Veränderung des Zahlungstermins der Sozialversicherungsbeiträge vermieden werden (vgl. Rz. 5). Zwischen den Spitzenverbänden konnte allerdings, bezogen auf ein generelles Vorziehen des Zahltags, kein Einvernehmen hergestellt werden, sodass in Abs. 2 als auch in der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in § 8 Abs. 3 Satz 2 weiterhin eine Zahlung aus dem Ausgleichsfonds an die Empfängerkassen "bis zum Monatsende" vorzunehmen ist. In der Praxis ergeben sich hierdurch 2 Auszahlungsläufe, die von den Pflegekassen durch den Abgabetermin des Abrechnungsvordrucks bestimmt werden. Liegt der Abgabetermin innerhalb der ersten 5 Arbeitstage, erfolgt die Auszahlung zwischen dem 12. und 15. Kalendertag, insbesondere um die Zahlungsverpflichtungen an die stationären Pflegeeinrichtungen zu erfüllen. Wird der Abrechnungsvordruck danach eingereicht, wird dieser im 2. Auszahlungslauf berücksichtigt (ca. eine Woche später).

 

Rz. 17

Bei einer Kassenvereinigung werden i. S. d. Ausgleichsverfahrens 2 oder mehrere Kassen geschlossen sowie eine neue Pflegekasse eröffnet. In diesen Fällen sind die Einzelbeträge der sich vereinigenden Pflegekassen zu saldieren und bei den neu entstehenden Kassen einzustellen (vgl. Ziff. 9.2 der Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

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