Rz. 3

Abs. 1 bestimmt, welche Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs bzw. Überweisungsbetrages an den Ausgleichsfonds erforderlich sind. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf waren hierzu lediglich das Beitragssoll der Mitglieder ohne das Beitragssoll aus den Rentenzahlungen nach § 67 Abs. 1 bis 3 sowie die tatsächlich verausgabten Leistungsaufwendungen des Vormonats maßgeblich (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 31). In der Ausschussberatung wurde Abs. 1 wesentlich erweitert und differenziert.

 

Rz. 4

Zur Durchführung des Ausgleichs haben die Pflegekassen

  • die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats festgestellten (kumulierten) Ausgaben (Ausgaben-Ist),
  • die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Endes des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitrags-Ist oder Einnahmen-Ist),
  • das Betriebsmittel- und Rücklage-Soll,
  • den am 1. des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand und die Höhe der Rücklage (Betriebsmittel- und Rücklage-Ist)

zu ermitteln und an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf dem Vordruck "P" zu melden.

 

Rz. 5

Mit dem Pflege-WG wurde der Termin zur Abgabe des Vordrucks vom 15. des Monats auf den 10. des Monats geändert. Zuvor war dies bereits so in der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 geregelt und in der Praxis der Sozialversicherungsträger auch umgesetzt, sodass lediglich eine Anpassung im Gesetz vollzogen wurde. Diese Änderung ist durch die mit dem Dritten SGB IV-Änderungsgesetz eingeführte geänderte Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erforderlich geworden. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IV regelt seit dem 1.1.2006, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig ist, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zuvor waren Beiträge am 15. des Folgemonats fällig. Da die Pflegekassen ihre Leistungsverpflichtungen (insbesondere Pflegegeld am 1. des Monats sowie Zahlungen an stationäre Pflegeeinrichtungen am 15. des Monats) erfüllen müssen, soll so ein Liquiditätsengpass durch ein Vorziehen des Termins insbesondere bei den Empfängerkassen aus dem Ausgleichsfonds vermieden werden.

2.1.1 Ausgaben-Ist (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 6

Ausgleichsfähig im Rahmen des Finanzausgleichs sind:

  • Leistungsaufwendungen (Kontenklassen 4 und 5; ausgleichsfähig sind auch alle die in der Kontenklasse 6 zu buchenden Ausgaben, jedoch ohne die Zahlungen im Rahmen des Finanzausgleichs [Kontengruppe 67]) in voller Höhe,
  • die Verwaltungskostenpauschale,
  • die Hälfte der Kosten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  • alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen

(vgl. hierzu auch § 1 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie ZIff. 3 der Erläuterungen zur Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

 

Rz. 7

Um Unwirtschaftlichkeit entgegenzuwirken, ist in § 46 Abs. 3 festgelegt, dass die Pflegekassen insgesamt eine Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 3,5 % des Mittelwertes der Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen an die Krankenversicherung erstatten. Der Gesamtbetrag dieser Verwaltungskostenpauschale ist nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung) auf die Krankenkassen zu verteilen und wird dann im monatlichen Ausgleich geltend gemacht. Die Berücksichtigung der Kosten für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur sind im monatlichen Ausgleich nur als Abschlag möglich. Nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse (PV 45, 4. Quartal) wird eine Spitzabrechnung der Verwaltungskosten durchgeführt. Der monatlich anzusetzende Betrag wird anhand der Bestimmungen der Pflege-Verwaltungskostenbestimmung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ermittelt. Personal, das für die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Leistungsrechts der Pflegeversicherung (z. B. Lehrkräfte für Pflegekurse) benötigt wird, wird nicht über die Verwaltungskostenpauschale finanziert, da es sich hier um Leistungen der Pflegekasse handelt.

2.1.2 Einnahmen-Ist (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 8

Das im monatlichen Liquiditätsausgleich anzusetzende Einnahmen-Ist nach Abs. 1 Nr. 2 umfasst die vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des Vormonats gebuchten (kumulierten) Einnahmen. Dies sind

  • alle für die Pflegekassen durch die Krankenkassen eingezogenen Beitragseinnahmen,
  • alle sonstigen Einnahmen der Pflegekassen.
 

Rz. 9

Die von den Rentenversicherungsträgern beim Ausgleichsfonds eingegangenen Beiträge aus Renten (§ 228 SGB V) können von den Pflegekassen nicht im monatlichen Liquiditätsausgleich angesetzt werden. Diese werden vom Ausgleichsfonds verwaltet und beim Abrechnungsverfahren mit den Pflegekassen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Beiträge für Leistungsempfänger nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. auch Ziff. 4.1 Abs. 2 der Erläuterungen zu der Vereinbarung zu § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5).

2.1.3 Betriebsmittel- und Rücklage-Soll (Abs. 1 Nr. 3)

 

Rz. 10

Die Mittel der Pflegekasse umfassen nach § 62 die Betriebsmittel (§ 63) und die Rücklage (§ 64). Das Betriebsmittel-Soll darf nach § 63 Abs. 2 im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat e...

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