Rz. 3

Betriebsmittel dürfen nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden. Hierzu gehören die Bestreitung der gesetzlichen Leistungsausgaben, die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale, die Bestreitung der anteiligen Kosten für den MDK, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds, die Rückzahlung überzahlter Beträge und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. d. F. v. 1.1.2009). Die Aufzählung ist abschließend. Für andere als die dort genannten Zwecke dürfen die Mittel nicht verwendet werden (vgl. auch § 30 SGB IV).

 

Rz. 4

Die Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5261 S. 129 zu § 71). Die Norm für die Krankenversicherung wiederum orientiert sich an der Vorgängervorschrift des § 364 RVO (vgl. BT-Drs. 11/2237 zu § 269 S. 228). Es handelt sich bei den unter Nummer 1 genannten Verwendungen um Aufwendungen, die das Gesamtvermögen der Krankenkassen verändern (erfolgswirksame Aufwendungen); Nummer 2 sind Vermögensanlagen, durch die der Bestand des Gesamtvermögens nicht verändert wird (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 11 zu § 364 RVO). § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V grenzt dabei klar ab, dass die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne des SGB V sind; die Pflegekassen sind zwar organisatorisch den Krankenkassen angegliedert, allerdings eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2). Daher sind die Betriebsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 zwar für die Verwaltungskosten zu verwenden, ein eigenes Verwaltungsvermögen wie die Krankenversicherung (vgl. § 259 SGB V) kennt die Pflegeversicherung aber nicht. Verwaltungskosten, die den Krankenkassen entstehen, werden nach § 46 Abs. 3 von den Pflegekassen erstattet.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 2 dienen die Betriebsmittel der Auffüllung der Rücklage, um die Leistungsfähigkeit sicherzustellen (vgl. § 64) sowie zur Finanzierung des Ausgleichsfonds (vgl. § 65). Weitere Einzelheiten vgl. Komm. dort.

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