0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Grundsätze über Verwendung, Höhe und Verwaltung der Betriebsmittel der Pflegekassen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71). § 81 SGB IV dient als Legaldefinition des Begriffs der Betriebsmittel. Jeder Versicherungsträger hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen bereitzuhalten. Bezogen auf den Aufbau orientiert sich die Regelung an § 260 SGB V (Betriebsmittel der Krankenversicherung).

2 Rechtspraxis

2.1 Verwendung der Betriebsmittel (Abs. 1)

 

Rz. 3

Betriebsmittel dürfen nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden. Hierzu gehören die Bestreitung der gesetzlichen Leistungsausgaben, die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale, die Bestreitung der anteiligen Kosten für den MDK, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds, die Rückzahlung überzahlter Beträge und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 2 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 i. d. F. v. 1.1.2009). Die Aufzählung ist abschließend. Für andere als die dort genannten Zwecke dürfen die Mittel nicht verwendet werden (vgl. auch § 30 SGB IV).

 

Rz. 4

Die Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5261 S. 129 zu § 71). Die Norm für die Krankenversicherung wiederum orientiert sich an der Vorgängervorschrift des § 364 RVO (vgl. BT-Drs. 11/2237 zu § 269 S. 228). Es handelt sich bei den unter Nummer 1 genannten Verwendungen um Aufwendungen, die das Gesamtvermögen der Krankenkassen verändern (erfolgswirksame Aufwendungen); Nummer 2 sind Vermögensanlagen, durch die der Bestand des Gesamtvermögens nicht verändert wird (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 11 zu § 364 RVO). § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V grenzt dabei klar ab, dass die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne des SGB V sind; die Pflegekassen sind zwar organisatorisch den Krankenkassen angegliedert, allerdings eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2). Daher sind die Betriebsmittel nach Abs. 1 Nr. 1 zwar für die Verwaltungskosten zu verwenden, ein eigenes Verwaltungsvermögen wie die Krankenversicherung (vgl. § 259 SGB V) kennt die Pflegeversicherung aber nicht. Verwaltungskosten, die den Krankenkassen entstehen, werden nach § 46 Abs. 3 von den Pflegekassen erstattet.

 

Rz. 5

Nach Abs. 1 Nr. 2 dienen die Betriebsmittel der Auffüllung der Rücklage, um die Leistungsfähigkeit sicherzustellen (vgl. § 64) sowie zur Finanzierung des Ausgleichsfonds (vgl. § 65). Weitere Einzelheiten vgl. Komm. dort.

2.2 Höhe der Betriebsmittel (Abs. 2)

 

Rz. 6

Um zu gewährleisten, dass die überschüssigen Betriebsmittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 genutzt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72), ist die Höhe der Betriebsmittel in Abs. 2 Satz 1 festgeschrieben. Die Betriebsmittel der Pflegekassen dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen (Betriebsmittel-Soll). Betriebsmittel umfassen somit neben den laufenden Einnahmen auch eine Betriebsmittelreserve, die Schwankungen in den monatlichen Einnahmen und Ausgaben ausgleicht. Nach Feststellung eines Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Betriebsmittel-Solls erforderlich.

 

Rz. 7

Neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (Bar- und Giroguthaben) sind nach Satz 2 die (kurzfristigen) Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Forderungen und Verpflichtungen, die der Rücklage zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben nach Satz 3 außer Betracht.

2.3 Verwaltung der Betriebsmittel (Abs. 3)

 

Rz. 8

Grundsätzlich sind die Mittel der Versicherungsträger so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen wird, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet wird (vgl. § 80 SGB IV). Die Gesetzesbegründung zu Abs. 3 verweist auf § 260 Abs. 3 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 71). Die Grundsätze der Verfügbarkeit der Betriebsmittel in der Krankenversicherung sind damit auch auf die Pflegeversicherung übertragbar. Da die Betriebsmittel die laufenden Ausgaben decken sollen, sind sie als sofort verfügbare Zahlungsmittel bereitzuhalten. Eine kurzfristige Anlage ist nur möglich, soweit die Betriebsmittel den monatlichen Bedarf übersteigen. Langfristige Anlagen, wie für die Rücklage (vgl. § 83 SGB IV), sind daher nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drs. 8/3126 S. 12 zu § 364 RVO).

3 Literatur

 

Rz. 9

Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und dem Bundesversicherungsamt nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 v. 14.12.1994 i. d. F. v. 12.12.2005.

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