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Sofern Studenten nicht über § 25 in der Pflegeversicherung beitragsfrei familienversichert werden können, sind sie als Student pflichtversichert nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, bzw. § 20 Abs. 3. Von der Versicherungspflicht befreite Studenten sind nach § 23 verpflichtet, sich privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern. Nach § 13a BAföG besteht die Möglichkeit, dass sich für beitragspflichtige Studenten der Bedarf um monatlich 11,00 EUR erhöht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Student anspruchsberechtigt i. S. d. BAföG ist.

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