Rz. 10

Für Beschäftigte, die verpflichtet sind, sich privat gegen das Pflegerisiko abzusichern und entsprechende Versicherungsprämien entrichten müssen, wollte der Gesetzgeber ebenfalls das Prinzip der hälftigen Beitragsbelastung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44). Von Abs. 2 Satz 1 werden 2 unterschiedliche Personengruppen unter den gleichen Voraussetzungen erfasst. Sowohl Beschäftigte, die grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig nach § 20 Abs. 3 sind, sich aber nach § 22 von der Versicherungspflicht haben befreien lassen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, als auch Beschäftigte, die nach § 23 Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmen sind, können einen Beitragszuschuss erhalten. Der Begriff des Beschäftigten deckt sich mit dem in Abs. 1. Zu beachten sind hier, wie auch in Abs. 1, die Voraussetzungen des § 58.

 

Rz. 11

Für Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind (vgl. § 23 Abs. 1) ist nach Satz 1 zusätzliche Voraussetzung, dass der Vertrag Leistungen für den Versicherten selbst sowie seine Angehörigen bzw. den Lebenspartner vorsieht, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 25 in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären. Außerdem müssen die Leistungen des Vertrags gleichwertig nach Art und Umfang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sein. Darüber hinaus hat auch das Versicherungsunternehmen selbst Anforderungen zu erfüllen und diese auch gegenüber dem Versicherungsnehmer nachzuweisen (vgl. Abs. 5 und 6).

 

Rz. 12

Die zum Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen sind nach § 110 Nr. 1 Buchst. f verpflichtet, in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen, die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers nach den Voraussetzungen des § 25 vorzusehen. Der Pflegeversicherungsbeitrag richtet sich damit auch in der privaten Pflegeversicherung nicht nach dem individuellen Risiko; das Risiko der Pflegebedürftigkeit von familienversicherten Kindern wird auf alle Versicherten umgelegt. Erfüllt der vom Beschäftigten abgeschlossene Vertrag diese Voraussetzungen nicht, ist er nicht in Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 23 abgeschlossen. Damit besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss für die auf die Kinder entfallenen Beiträge (vgl. BAG, Urteil v. 21.1.2003, 9 AZR 695/01).

 

Rz. 13

Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers stellt keinen Gehaltsbestandteil dar und zählt nicht zum Bruttoarbeitsentgelt. Vielmehr bildet er das Gegenstück zu dem nach § 58 gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Beitragszuschüsse gemäß § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 sind weder Teil des Brutto- noch Teil des Nettogehalts des Arbeitnehmers (BAG, Urteil v. 31.8.2005, 5 AZR 6/05).

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