Rz. 25

Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind nach § 23 Abs. 3 zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung verpflichtet, sofern sie nicht freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind. Die Versicherung ist so auszugestalten, dass die Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen den Versicherungsschutz der sozialen Pflegeversicherung gewährleisten. Gleiches gilt nach § 23 Abs. 4 für Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Beide Personenkreise haben nach Satz 1 keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss; der Anspruch auf Beihilfe macht den Beitragszuschuss überflüssig.

 

Rz. 26

Für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die nach § 28 Abs. 2 aufgrund ihres Anspruchs auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge nur einen hälftigen Leistungsanspruch haben, findet nach § 55 Abs. 1 Satz 2 der halbe Beitragssatz Anwendung. Auch diese Versicherten haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss.

 

Rz. 27

Sowohl privat Pflegeversicherte als auch Versicherte in der sozialen Pflegeversicherung erhalten statt des Beitragszuschusses Beihilfe oder Heilfürsorge zur Aufwendung aus Anlass der Pflege. Der Anspruch entfällt allerdings nur gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe oder Heilfürsorge gewährt.

 

Rz. 28

Abgeordnete (hierzu zählen Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Parlamente der Länder) sind verpflichtet, dem jeweiligen Parlamentspräsidenten nachzuweisen, dass sie sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert haben (vgl. § 24). Ansprüche auf Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene sind nach Satz 2 den jeweiligen Abgeordnetengesetzen zu entnehmen.

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