Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 08.12.1998; Aktenzeichen S 4 A 79/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 8.12.1998 aufgehoben, der Bescheid vom 31.5.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.1997 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 v.H. aus der klägerischen Rente ab 1.7.1996 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.

Die 1950 geborene Klägerin bezieht seit März 1991 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Von der Krankenversicherung der Rentner ließ sie sich am 26.3.1991 befreien; sie ist bei der Debeka Krankenversicherungsverein AG in K. privat krankenversichert wie ihr Ehemann, ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz auf Lebenszeit, bei dessen Beihilfeanspruch sie berücksichtigungsfähig ist.

Mit Bescheid vom 31.5.1996 berechnete die Beklagte die der Klägerin nach Einführung der 2. Stufe der Pflegeversicherung ab 1.7.1996 zu zahlende Rente neu: Zum monatlichen Rentenzahlbetrag von 1.221,60 DM und dem Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (81,85 DM) gewährte sie einen Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 5,19 DM.

Im Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,85 v.H. aus der Rente, da sie keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe habe. Die Kürzung auf 0,425 v.H. sei rechtswidrig; dies ergebe sich auch aus einer Protokollnotiz vom 7.9.1995 über eine Besprechung der Spitzenverbände der Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsträger sowie der Beklagten zu Auslegungsfragen zu versicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.5.1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, sie habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Zuschuss nicht in richtiger Höhe gewährt worden sei. Rentner, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hätten, erhielten die jeweils zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte. Sie hätten daher auch nur Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des Vomhundertsatzes. Dies gelte auch dann, wenn der Ehegatte des Rentners einen entsprechenden Anspruch auf Beihilfe habe und der Rentner deshalb einen beihilfekonformen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, wie es im Falle der Klägerin gegeben sei.

Das dagegen von der Klägerin angerufene Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 8.12.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Zuschuss zur Pflegeversicherung stehe einer privat krankenversicherten Rentnerin wie der Klägerin, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen absichern müsse, zwar ebenso zu wie einer Rentnerin, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sei, die ebenfalls den aus der Rente zu entrichtenden Beitrag allein zu tragen habe. Der Höhe nach könne der Anspruch auf Zuschuss indes nur insoweit bestehen, als sich Aufwendungen für die Pflegeversicherung aus der Rente ergäben. Da die Klägerin im Rahmen einer privaten Familienversicherung über ihren Ehemann mitversichert sei, richteten sich Art und Höhe der Aufwendungen nach den Vorschriften des Beihilferechts und nach der privat abgeschlossenen Teilkostenversicherung. Der von beihilfeberechtigten Mitgliedern der Pflegekassen zu zahlende halbe Beitragsbetrag wegen ihres Anspruchs auf Leistungen der Pflegeversicherung lediglich zur Hälfte – die andere Hälfte der Leistungen würden durch die Beihilfe abgedeckt – werde auch der Klägerin als berücksichtigungsfähiger Angehörigen ihres beihilfeberechtigten Ehemannes eingeräumt, da sie nicht Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung sei, sondern sich privat beihilfekonform pflegeversichert habe. Ausgehend von dem von der Klägerin aufzubringenden ermäßigten Beitragssatz zur Pflegeversicherung habe die Beklagte auch nur einen Zuschuss in Höhe von 0,425 v.H. anstatt von 0,85 v.H. (das ist die Hälfte des ab 1.7.1996 maßgeblichen Beitragssatzes von 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder) des Rentenbetrags der Klägerin zu leisten.

Gegen das am 28.12.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.1.1999 Berufung eingelegt.

Mit ihr verfolgt sie ihr Ziel auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des vollen Beitragszuschusses zum Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente weiter.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beitragsrecht in der Pflegeversicherung (BSG, Urteil vom 6.11.1997 – 12 RP 4/96) folge, da...

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