Rz. 18

Abs. 3 bestimmt für verschiedene Personenkreise, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss für die Dauer einer Vorruhestandsleistung gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten bleibt. Erfasst werden Vorruhestandsgeldbezieher nach dem VRG. Die Vorschrift entspricht § 257 Abs. 3 SGB V in der Krankenversicherung (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 44). Dieser verweist explizit auf den Personenkreis der versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbezieher nach § 5 Abs. 3 SGB V. Analog hierzu hätte es in Satz 1 eines Verweises auf § 20 Abs. 2 bedurft. Der Zuschuss wird nur gezahlt, sofern das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 5 und 6 erfüllt.

 

Rz. 19

Außerdem schließt Satz 1 Bezieher von Versorgungsleistungen im Beitrittsgebiet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden, sowie Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministeriums für Verteidigung v. 30.11.1991 als Anspruchsberechtigte ein. Für Bezieher von Leistungen nach dem AAÜG wird der Zuschuss grundsätzlich einmal jährlich auf Antrag nachträglich ausgezahlt, in begründeten Fällen kann der Zuschuss auf Antrag auch zwischenzeitlich gewährt werden. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Versorgungsleistung von der Pflegekasse nicht in die Beitragsbemessung mit einbezogen wurde. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der Streichung eines gesetzlichen landesweiten Feiertages, da die Bezieher einer Leistung nach dem AAÜG – anders als Vorruhestandgeldempfänger – nicht den Beschäftigten gleichgestellt sind (vgl. Erlass des BMF v. 8.12.1994, ZB 3-P 1600 VSO 197/94, Tit. 1.1).

 

Rz. 20

Nach Satz 2 findet wiederum eine Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte des Betrages statt, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigter ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 zu tragen hätte. Satz 3 bestimmt für Mehrfachbeschäftigte, dass wie in Abs. 1 Satz 2 geregelt, die beteiligten Arbeitgeber anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet sind.

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