0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 7 in seiner ursprünglichen Fassung trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Abs. 2 Satz 1 wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaftenv. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) zum 1.8.2001 geändert. Mit dem Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) wurden mit Wirkung zum 1.1.2002 die Abs. 3 und 4 angefügt. Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzv. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) hat zu einer umfassenden Änderung des Abs. 3 zum 1.7.2008 geführt. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert. Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) überführte mit Wirkung zum 1.1.2016 die Regelungen zur Pflegeberatung in den § 7a und regelte im Rahmen des § 7 die Aufklärung und Auskunft. Mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, wurde Abs. 2 Satz 3 gestrichen (die bisherigen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4) und Abs. 3 Satz 1 neu formuliert sowie Satz 6 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aufklärung und Auskunft (bis 31.12.2015 auch Beratung) sind Aufgaben, die seit dem Inkrafttreten des SGB I – Allgemeiner Teil – am 1.1.1976 für alle Sozialleistungsträger, deren Verbände und sonstige soziale öffentlich-rechtliche Vereinigungen verbindlich geregelt sind (§ 13, § 14 SGB I).

Anders als die im allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches (SGB I) geregelte Aufklärung und Beratung, die sich auf alle möglichen Leistungen aus dem Sozialbuch beziehen, umfasst die hier geregelte Aufklärung und Auskunft inhaltlich lediglich die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit des Versicherten stehenden Fragen. Die Aufklärungs- und Auskunftsleistung ist hier spezialgesetzlich für den Versicherten individualisiert. Der Gesetzgeber hat mit dem PSG II v. 21.12.2015 die Regelungen zur Beratung zum 1.1.2016 in § 7a geregelt. Die Aufgabe der Pflegekassen nach dem geänderten § 7 sind jetzt Aufklärung und Auskunft. Diese Aufgaben können auch durch Mitarbeiter/-innen der Pflegekassen ohne Qualifikation als Pflegeberater/-in wahrgenommen werden.

Die Art der Aufklärung ist den Leistungsträgern freigestellt. In den meisten Fällen geschieht sie durch das Verteilen von Broschüren und Merkblättern, durch gezielte Veranstaltungen wie Vorträge oder Filme, durch Anzeigen in Printmedien, Herausgabe von eigenen Zeitungen der Versicherungsträger oder über das Internet. Die Unterrichtung und Information soll in einfacher Sprache erfolgen, sodass diese auch für Versicherte und ihre Angehörigen verständlich ist, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Dies gilt insbesondere auch für die schriftlichen Informationen der Pflegekassen (BT-Drs. 18/5926 S. 83 zum PSG II). Die Pflegeversicherung kann sich insbesondere der Institute nach § 7a (unentgeltliche Pflegeberatung), § 7b (Beratungsgutschein) und § 7c (§ 92c bis 31.12.2015) (Pflegestützpunkt) bedienen.

 

Rz. 3

Der Versicherte hat einen Anspruch auf umfassende Auskunft über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB XI wie auch den damit in Verbindung stehenden Verfahrensrechten aus den SGB I, IV, IX, X und dem SGG. Dieser Anspruch richtet sich gegen seine Pflegeversicherung und ist im Bedarfsfall individuell und personifiziert zu erbringen. Die Beratung muss nicht zwingend durch die Pflegekasse selbst erfolgen. Vielmehr steht es den Pflegekassen offen, sich an den entsprechenden Angeboten anderer Träger zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 14/5395 S. 24 f., 26 f.). Die Art der Aufklärung ist zwar freigestellt, die Leistungsträger sind jedoch verpflichtet, aus den Angeboten des SGB XI die Beratungsleistung auf den Betroffenen maßzuschneidern und ggf. auf das Leistungsspektrum der §§ 7a, 7b und 7c anzuwenden.

 

Rz. 4/5

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Gutachteneinsicht

 

Rz. 6

In Abs. 2 Nr. 1 ist konkret das Recht auf Übermittlung des durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung verfassten Pflegegutachtens genannt. In seltenen Fällen werden durch die Pflegeversicherung andere Gutachter benannt, deren Gutachten auch zur Einsicht übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in Gestalt einer Kopie. Da hier nicht die Rede ist von Akteneinsicht, kann der Versicherte selbst nicht in das Original einsehen. Dies obliegt lediglich einem Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten.

2.2 Verpflichtung der Pflegekassen

 

Rz. 6a

Die Übermittlung der gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung wird in Abs. 2 Nr. 2 genannt. Da die Pflicht zur Übermittlung dieser Empfehlung in § 18a Abs. 1 bereits als Pflichtleitung von Amts wegen geregelt ist, stellt der Hinweis auf diese Beratung hier lediglich eine deklaratorische Aufklärung dar. Das Wahlrecht der Pfle...

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