Rz. 13

In dem zum 29.3.2002 angefügten Abs. 4 wird der Zeitpunkt der Weiterleitung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung entsprechend der vorherigen Praxis gesetzlich festgelegt (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 40). Sie orientiert sich an der Fälligkeit der Rentenzahlung. Die Weiterleitung der Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt nach Satz 1 am 5. Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war. Seit dem 1.4.2004 sind Rentenleistungen grundsätzlich zum Monatsende fällig und die Auszahlung erfolgt am letzten Bankarbeitstag dieses Monats (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Rentenleistungen, die vor dem 1.4.2004 begonnen haben, gilt jedoch eine abweichende Fälligkeit zu Beginn des Monats mit Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Vormonats (vgl. § 272a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für diese Fälle regelt Satz 2, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Pflegeversicherungsbeiträge am 5. Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiterzuleiten hat. Dadurch wird vermieden, dass es zu einem Fälligkeitstermin der Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner kommt, der vor dem Auszahlungstermin der Rente liegt und somit der Zeitpunkt der Zahlung der Rente einerseits und der Zeitpunkt der Fälligkeit und Zahlung dieses Beitrages andererseits auseinander fallen würden (vgl. BT-Drs. 15/1831 S. 7).

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