Rz. 7

Eine Versagung oder Entziehung von Sozialleistungen ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 66 SGB I zulässig, und selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Leistungsträger einen Ermessensspielraum, um besonderen und nicht voraussehbaren Umständen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Holt der Antragsteller oder Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflichten nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nach § 67 SGB I nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

 

Rz. 8/9

(unbesetzt)

 

Rz. 10

Eine Versagung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit dürfte wegen der Hinweispflicht der Pflegekasse nach § 66 Abs. 3 SGB I im Regelfall nicht in Betracht kommen. Versagung bedeutet die Nichtgewährung einer Leistung auf einen erstmaligen Antrag hin. Auf den Leistungsantrag hin wird die Pflegekasse indessen regelmäßig allein die Leistungsvoraussetzungen prüfen und bejahendenfalls die Leistung bewilligen, nicht aber schon Versagungsmöglichkeiten in Betracht ziehen und einen betreffenden Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I erteilen.

 

Rz. 11

Entziehung hingegen ist die Einstellung einer bereits laufenden Leistung. Sie ist in das Ermessen der Pflegekasse gestellt, was durch die Formulierung "... kann der Leistungsträger ..." zum Ausdruck kommt. Die Pflegekasse hat im Anwendungsfall von dem Zweck der Ermächtigung Gebrauch zu machen, so dass eine Entziehung nur insoweit in Betracht kommt, als der Pflegebedürftige durch sein mangelndes Mitwirken den von medizinischer Seite eingeschätzten und voraussichtlichen Erfolg einer Maßnahme erschwert oder gar verhindert.

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